Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1840, Bd. 3 (1840))

Rec. üb.: Nippel's Erläut. d. a. b. G. B. VIII. Bd. II. Abth. 395 
Befriedigung, endlich bey Hypotheken zur Versetzung des Schuld¬ 
ners in den Stand, die Löschung der Schuld aus den Hypo¬ 
thekenbüchern bewirken zu können, als Entgelt jener Rechte 
ansehen, welche ihm der Schuldner, oder ein Dritter auf das Pfand einräumt? 
Weil der Pfandnehmer durch das Pfand größere Sicherheit seiner Forderung 
erlangt, so will und bekommt der Verpfänder dafür zum Entgelte eine ange¬ 
messene Sicherheit für das Nichtverlorengehen und die Zurückstellung der Sache. 
Weil der Pfandgeber zur Sicherung des Gläubigers den Uebergabs=Act 
rücksichtlich des Pfandgutes unternimmt, so muß der Gläubiger zum Ent¬ 
gelt dafür den pünctlichen Zurückstellungsact nach der Zahlung, 
(wenn auch ein solcher etwa mit zufälligen Schwierigkeiten verbunden wäre) 
und bey Hypotheken den Act der Ausfertigung einer tabularmäßigen 
Erklärung zur Löschung der Schuld sich gefallen lassen rc. rc. — Eines 
erscheint gegen das Andere offenbar als Gegenleistung oder als Entgelt. 
Die Schlußworte des §. 1369: »Die mit dem Pfandbesitze 
verknüpften Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandge¬ 
bers und Pfandnehmers sind im VI. Hauptst. des II. Theils 
bestimmt" — sprechen offenbar für die von mir so oft schon mit neuen 
Gründen und gesetzlichen Anhaltspuncten bekräftigte Ansicht, daß der Pfand¬ 
gläubiger, der sein Pfand besitzt, zufolge dem §. 461 nach der Verfall¬ 
zeit der Forderung selbe nicht zuerst liquidiren, und dann erst 
deren Befriedigung aus dem Pfande suchen, sondern gemäß der klaren 
Vorschrift des §. 461 gleich das Feilbiethungsgesuch, und respec¬ 
tive nach vorläusiger Schätzung, anbringen dürfe; denn es heißt in der 
obigen Stelle des §. 1369, daß schon mit dem Pfand besitze die im 
VI. Hauptstücke II. Theils enthaltenen Rechte, also auch jenes, die Feil¬ 
biethung nach §. 461 zu fordern, verknüpft sind. Auch erklärt der §. 1371 
als eine unerlaubte Bedingung, daß der Gläubiger nach der Verfallzeit 
die Veräußerung des Pfandes nicht verlangen dürfe. 
Dr. Franz Ritter v. Minasiewicz, 
galiz. Landesadvocat. 
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Max-Planck-Institut für
	        
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