Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1840, Bd. 3 (1840))

Rec. üb.: Buschmann's Gränzwach=Vorschriften. 
gestellt. Die ersteren bestehen aus kleineren, in der Regel der zu deckenden 
Gränze oder Zoll=Linie zunächst aufgestellten Abtheilungen, Wachposten ge¬ 
nannt. Im Rücken oder zwischen denselben sind Reserven aufgestellt, welche 
sich aber von den Wachposten nicht durch die Art der Dienstverrichtung, 
sondern nur durch ihre größere Stärke unterscheiden. — Wichtig ist die 
Bestimmung, daß den in der Ausübung des Dienstes begriffenen Individuen 
die in den Gesetzen gegründeten Rechte der Wache zukommen; und 
daß die gegen dieselben mit gefährlicher Drohung oder gewaltsamer Hand¬ 
anlegung verübte Widersetzlichkeit als das Verbrechen der öffentli¬ 
chen Gewaltthätigkeit, die Zusammenrottung mehrerer Personen 
um denselben Widerstand zu leisten, als das Verbrechen des Aufstan¬ 
des zu bestrafen ist. Daraus fließt auch das Recht der Gränzwache, Jeder¬ 
mann, der sich ihrer Amtshandlung widersetzt, sie während der Ausübung 
ihres Dienstes bedroht oder beleidigt, zu verhaften und zur nächsten 
Obrigkeit zur gesetzmäßigen Amtshandlung abzustellen. 
V. Dienstordnung (§§. 41—73 und 164). Der unmittelbare 
Vorgesetzte jeder Compagnie ist der Ober=Commissär, der den Dienst der 
ganzen Compagnie zu leiten und die Bewegungen der Abtheilungen zweck¬ 
mäßig zu regeln hat; daher die Bezeichnung seines Amtes als „Com¬ 
pagnie=Commando». Er ist der Bezirksbehörde untergeordnet 
deren Weisungen er genau zu vollziehen, und an die er regelmäßig die Dienst¬ 
rapporte zu erstatten hat. — Die Commissäre sind Gehülfen des Ober¬ 
Commissärs in der Ausübung seiner Dienstpflicht. Die Commissäre und 
die Führer leiten die Bewegungen der ihnen untergeordneten Abtheilun¬ 
gen. An die Spitze jeder dienstthuenden Abtheilung muß ein Anführer 
gestellt werden. — Der Compagnie=Bezirk ist in mehrere Commis¬ 
särs=, und diese wieder in Führers=Bezirke abgetheilt; die Commis¬ 
säre und Führer heißen in dieser Beziehung Bezirksleiter. Die Führer¬ 
Bezirke zerfallen in eine bestimmte, von Oberjägern befehligte Anzahl Wach¬ 
posten und in Reserven. Der Commandant eines Wach= oder Reserve¬ 
Postens hat die zur Vollstreckung des Dienstes erforderlichen Anordnungen 
zu treffen. — Die Führer haben gleich der übrigen Mannschaft ihren Dienst 
zu Fuß zu verrichten; jeder Commissär muß mit einem Dienstpferde 
versehen seyn. — Eine besondere Vorschrift zeichnet die Ehrenbegrü¬ 
ßungen vor, welche zwischen dem k. k. Militär und der Gränzwache 
gegenseitig Statt zu finden haben. — Gemeine Gränzjäger sind von ihren 
Vorgesetzten stets mit Sie anzusprechen. — Die ökonomischen Ge¬ 
schäfte der Gränzwache werden bey der Bezirksbehörde geführt. 
Um die Gränzwache ihrer eigentlichen Bestimmung, der Vollziehung 
des äußern Dienstes, nicht zu entziehen, ist wiederholt und strenge 
Max-Planck-Institut für
	        
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