Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1829, Bd. 1 (1829))

Winiwarter:  ü.  d.  Vermuth.  d.  ehel.  Geburt.
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genen  früheren  und  in  den  fremden,  auf  unsere  einheimische  Einfluß
habenden  Gesetzgebungen  zu  liegen,  denn  das  römische  Recht  kennt
nur  das  divortium  als  eigentliche  Trennung  der  Ehe  und  keine
Scheidung  von  Tisch  und  Bette  *)  und  hatte  also  keine  Veranlassung -
  über  die  Ehelichkeit  der  von  einer  geschiedenen  Gattin  gebornen -
  Kinder  etwas  zu  bestimmen;  das  canonische  Recht  aber,
welches  die  Scheidung  einführte,  läßt  sich  nicht  insbesondere  in  die
Entscheidung  der  Frage  ein,  was  in  Ansehung  der  nach  der  Scheidung -
  gezeugten  Kinder  Rechtens  sey.  Das  für  das  Detail  reichhaltige -
  preußische  Landrecht  würde  diese  Frage  schwerlich  übergangen -
  haben,  wenn  sie  in  demselben  nicht  eben  dadurch  schon  entschieden -
  wäre,  daß  „eine  beständige  Separation  von  Tisch  und
„Bett  alle  bürgerlichen  Wirkungen  einer  gänzlichen  Ehescheidung
„hat  **),"  und  es  daher  nach  dieser  Regel  keinem  Zweifel  unterliegt, -
  daß  die  nach  der  Scheidung  gebornen  Kinder  ganz  so,  wie
jene,  welche  nach  der  Trennung  geboren  werden,  zu  beurtheilen
sind.  Wie  man  aber  nach  unserer  früheren  Gesetzgebung  nothwendig -
  auf  die  Folgerung  kommen  mußte,  daß  alle  von  einer  geschiedenen -
  Gattin  zu  was  immer  für  einer  Zeit  gebornen  Kinder  als
eheliche  anzusehen  seyen,  ist  bereits  oben  gezeigt  worden.  Allein
wenn  wir  nun  das  Uebermaß  der  philanthropischen  Ideen,  vermöge
dessen  die  unehelichen  Kinder  auf  Kosten  der  Rechte  des  Ehemannes -
  und  zum  Nachtheile  der  Ehen  begünstiget  wurden,  aus  unserm -
  Gesetzbuche  verbannt  sehen;  wenn  wir  uns  überzeugen,  daß
unser  Gesetzgeber,  sollten  auch  die  Worte  anders  zu  lauten  scheinen, -
  eine  Anwendung  nicht  gewollt  haben  konnte,  welche  eben  so
ungerecht  als  unklug  wäre;  wenn  wir  endlich  finden,  daß  die  Worte
des  Gesetzes  in  dem  Sinne,  welcher  sich  nach  dem  Ursprunge  und
dem  Zusammenhange  derselben  darstellt,  nichts  enthalten,  was
einer  der  Vernunft  gemäßen  Auslegung  entgegen  stünde:  so  dürfen -
  wir  nicht  länger  säumen,  die  hier  in  Untersuchung  gezogene
Frage  im  Geiste  des  erhabenen  Urhebers  unsers  Gesetzbuches  zu
entscheiden,  der  gewiß  weder  Ausschweifungen  zu  begünstigen,
noch  unter  dem  Scheine  vermuthete  Rechte  zu  schützen,  die  einem -
  Anderen  wirklich  zustehenden  zu  kränken  die  Absicht  hatte.
*)  Thibaut  System  des  Pandectenrechtes  §.  423  und  424.  Mackeldey -
  Lehrbuch  des  heutigen  römischen  Rechts,  §.  538.
**)  Preuß.  Landrecht  II.  Thl.,  1.  Titel,  §.  734.
Max-Planck-Institut  fü
            
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