Winiwarter: ü. d. Vermuth. d. ehel. Geburt.
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genen früheren und in den fremden, auf unsere einheimische Einfluß
habenden Gesetzgebungen zu liegen, denn das römische Recht kennt
nur das divortium als eigentliche Trennung der Ehe und keine
Scheidung von Tisch und Bette *) und hatte also keine Veranlassung -
über die Ehelichkeit der von einer geschiedenen Gattin gebornen -
Kinder etwas zu bestimmen; das canonische Recht aber,
welches die Scheidung einführte, läßt sich nicht insbesondere in die
Entscheidung der Frage ein, was in Ansehung der nach der Scheidung -
gezeugten Kinder Rechtens sey. Das für das Detail reichhaltige -
preußische Landrecht würde diese Frage schwerlich übergangen -
haben, wenn sie in demselben nicht eben dadurch schon entschieden -
wäre, daß „eine beständige Separation von Tisch und
„Bett alle bürgerlichen Wirkungen einer gänzlichen Ehescheidung
„hat **)," und es daher nach dieser Regel keinem Zweifel unterliegt, -
daß die nach der Scheidung gebornen Kinder ganz so, wie
jene, welche nach der Trennung geboren werden, zu beurtheilen
sind. Wie man aber nach unserer früheren Gesetzgebung nothwendig -
auf die Folgerung kommen mußte, daß alle von einer geschiedenen -
Gattin zu was immer für einer Zeit gebornen Kinder als
eheliche anzusehen seyen, ist bereits oben gezeigt worden. Allein
wenn wir nun das Uebermaß der philanthropischen Ideen, vermöge
dessen die unehelichen Kinder auf Kosten der Rechte des Ehemannes -
und zum Nachtheile der Ehen begünstiget wurden, aus unserm -
Gesetzbuche verbannt sehen; wenn wir uns überzeugen, daß
unser Gesetzgeber, sollten auch die Worte anders zu lauten scheinen, -
eine Anwendung nicht gewollt haben konnte, welche eben so
ungerecht als unklug wäre; wenn wir endlich finden, daß die Worte
des Gesetzes in dem Sinne, welcher sich nach dem Ursprunge und
dem Zusammenhange derselben darstellt, nichts enthalten, was
einer der Vernunft gemäßen Auslegung entgegen stünde: so dürfen -
wir nicht länger säumen, die hier in Untersuchung gezogene
Frage im Geiste des erhabenen Urhebers unsers Gesetzbuches zu
entscheiden, der gewiß weder Ausschweifungen zu begünstigen,
noch unter dem Scheine vermuthete Rechte zu schützen, die einem -
Anderen wirklich zustehenden zu kränken die Absicht hatte.
*) Thibaut System des Pandectenrechtes §. 423 und 424. Mackeldey -
Lehrbuch des heutigen römischen Rechts, §. 538.
**) Preuß. Landrecht II. Thl., 1. Titel, §. 734.
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