Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1828, Bd. 3 (1828))

Notizenblatt. 
68 
Chronik 
der in dem Monathe Februar 1828 erflossenen 
oder erstin diesem Monathe bekannt gemachten 
Gesetze und ämtlichen Belehrungen. 
XXXI. 
Circulare des k. k. venetianischen Appellations¬ 
Gerichtes vom 8. November (über Note des dortigen Guberniums 
vom 20. October) 1827. Es wurde schon mehrmahl bemerkt, daß ei= 
nige Gerichte, weil sie wissen, daß die Untersuchungskosten in so lange 
nicht liquidirt werden, als nicht die Quittungen der Parteyen beyge¬ 
bracht werden, sich von denselben die Quittungen ausstellen lassen und 
ihnen dafür, wahrscheinlich in Ermanglung eines eigenen Fondes 
Bons hinausgeben, welche sie, wenn ihnen hernach diese Beträge li¬ 
quidirt werden und sie dieselben eincassiren, gegen Auszahlung der 
entsprechenden Summe wieder einlösen. 
Dieser Mißbrauch macht die Quittungen unverläßlich, und ist dem 
Grundsatze, keine Kosten, die nicht durch die Quittungen der Par¬ 
teyen justificirt sind, zu vergüten, geradezu entgegen. Es läßt sic 
in dieser Beziehung auch nie die Sicherheit erlangen, daß die Parteyen 
die ihnen gebührende Vergütung erhalten haben, sobald man weiß 
daß denselben fingirte Quittungen abgenommen werden; man nimmt 
hier einen Boy für bares Geld an, und es wird in der Rechnung gar 
nicht ersichtlich, daß die eigentliche Zahlung erst später erfolgt. 
Dieser Mißhrauch zieht leicht andere ungeziemende Folgen nach 
sich, und es kann sich manchmahl ergeben, daß der Besitzer eines sol= 
chen Bons genöthiget ist, mit seiner Einbuße Geld aufzunehmen, und daß 
er solcher Gestalt um einen Theil der ihm von dem Gesetze zugespro¬ 
chenen Vergütung gebracht wird. Ferner kann es sich ereignen, daß 
durch Versehen der Partey, durch Verlust des Bons oder auf andere 
Weise solche auszuzahlende Beträge zurückgehalten werden, und 
daß somit von den Behörden, welche die Streitigkeiten beyzulegen 
haben; dieselben vielmehr veranlaßt werden. 
Es möge sich nun diese bey einigen Gerichtsbehörden eingeführte 
Manipulation auf was immer für einen Grund stützen, so kann doch 
deren Fortdauer für keinen Fall gestattet werden, und es können we¬ 
der Cximinal= noch politische Behörden einen Grund dafür vorwenden 
da dieselben im Falle unzureichender Fonde, und wenn sich der wirk= 
liche Bedarf bewährt, um Anweisung derselben einschreiten können. 
Da übrigens schon unter der vorigen Regierung durch Circulare 
des Justiz=Ministeriums vom 21. September 1810, §. 49, vorge= 
schrieben wurde, daß der den Gerichtsbehörden bewilligte Fond vor 
Allem zur Befriedigung der Kunstverständigen und Zeugen verwendet 
werden solle, und da auch die gegenwärtige Regierung von dieser An¬ 
sicht nicht abzugehen für gut befunden hat; so kann sich wohl nur 
höchst selten der Fall ergeben, daß der Fond zur Zahlung der Kunst= 
verständigen und Zeugen nicht zureichen sollte, und daß man geno= 
thiget würde, zum Schaden der Parteyen und mit der Gefahr, die 
öffentliche Verwaltung zu compromittiren, Vons statt Geldes hinaus¬ 
geben zu müssen. 
XXXII. 
Circulare des k. k. mayländischen Appellations¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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