Notizenblatt.
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Chronik
der in dem Monathe Februar 1828 erflossenen
oder erstin diesem Monathe bekannt gemachten
Gesetze und ämtlichen Belehrungen.
XXXI.
Circulare des k. k. venetianischen Appellations¬
Gerichtes vom 8. November (über Note des dortigen Guberniums
vom 20. October) 1827. Es wurde schon mehrmahl bemerkt, daß ei=
nige Gerichte, weil sie wissen, daß die Untersuchungskosten in so lange
nicht liquidirt werden, als nicht die Quittungen der Parteyen beyge¬
bracht werden, sich von denselben die Quittungen ausstellen lassen und
ihnen dafür, wahrscheinlich in Ermanglung eines eigenen Fondes
Bons hinausgeben, welche sie, wenn ihnen hernach diese Beträge li¬
quidirt werden und sie dieselben eincassiren, gegen Auszahlung der
entsprechenden Summe wieder einlösen.
Dieser Mißbrauch macht die Quittungen unverläßlich, und ist dem
Grundsatze, keine Kosten, die nicht durch die Quittungen der Par¬
teyen justificirt sind, zu vergüten, geradezu entgegen. Es läßt sic
in dieser Beziehung auch nie die Sicherheit erlangen, daß die Parteyen
die ihnen gebührende Vergütung erhalten haben, sobald man weiß
daß denselben fingirte Quittungen abgenommen werden; man nimmt
hier einen Boy für bares Geld an, und es wird in der Rechnung gar
nicht ersichtlich, daß die eigentliche Zahlung erst später erfolgt.
Dieser Mißhrauch zieht leicht andere ungeziemende Folgen nach
sich, und es kann sich manchmahl ergeben, daß der Besitzer eines sol=
chen Bons genöthiget ist, mit seiner Einbuße Geld aufzunehmen, und daß
er solcher Gestalt um einen Theil der ihm von dem Gesetze zugespro¬
chenen Vergütung gebracht wird. Ferner kann es sich ereignen, daß
durch Versehen der Partey, durch Verlust des Bons oder auf andere
Weise solche auszuzahlende Beträge zurückgehalten werden, und
daß somit von den Behörden, welche die Streitigkeiten beyzulegen
haben; dieselben vielmehr veranlaßt werden.
Es möge sich nun diese bey einigen Gerichtsbehörden eingeführte
Manipulation auf was immer für einen Grund stützen, so kann doch
deren Fortdauer für keinen Fall gestattet werden, und es können we¬
der Cximinal= noch politische Behörden einen Grund dafür vorwenden
da dieselben im Falle unzureichender Fonde, und wenn sich der wirk=
liche Bedarf bewährt, um Anweisung derselben einschreiten können.
Da übrigens schon unter der vorigen Regierung durch Circulare
des Justiz=Ministeriums vom 21. September 1810, §. 49, vorge=
schrieben wurde, daß der den Gerichtsbehörden bewilligte Fond vor
Allem zur Befriedigung der Kunstverständigen und Zeugen verwendet
werden solle, und da auch die gegenwärtige Regierung von dieser An¬
sicht nicht abzugehen für gut befunden hat; so kann sich wohl nur
höchst selten der Fall ergeben, daß der Fond zur Zahlung der Kunst=
verständigen und Zeugen nicht zureichen sollte, und daß man geno=
thiget würde, zum Schaden der Parteyen und mit der Gefahr, die
öffentliche Verwaltung zu compromittiren, Vons statt Geldes hinaus¬
geben zu müssen.
XXXII.
Circulare des k. k. mayländischen Appellations¬
Max-Planck-Institut für