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Notizenblatt.
Ausländische Literatur.
Ueber die Schutzmittel des Eigenthumes an Papieren au por¬
teur in Deutschland. — Eine Inaugural=Abhandlung von
Friedrich Ferdinand Edlen von Kerstorf, beyder
Rechte Doctor. Würzburg 1828. Gedruckt bei Carl Wilhelm
Becker, Universitäts=Buchdrucker (Kl. 8.; S. 106).
Dieses polemisch=kritische Werkchen, liefert eine wissenschaftliche
Darstellung eines Gegenstandes, welcher durch seine eigene Wichtig¬
keit und Allgemeinheit bey dem Leser vieles Interesse erreget, wie der
Hr. Verf. es auch in der kurzen Vorrede hoffet, der aber durch eine
gründliche Doctrin um so mehr gewinnen muß. — Die Darstellung
zerfällt in zwey Theile (15 §§.), wovon der erste theoretisch, der
zweyte practisch ist, und beyden folgt noch ein Anhang. Dabey
bemerke ich nur — wie es sich später nachweisen wird — daß der
practische Theil viele Materien enthält, die besser im theoretischen
ihren Platz gefunden hätten. Dem Ganzen geht noch eine Einlei¬
tung voraus.
Diese stellt dar (S. 9—11), daß neue, in einem Staate sich
bildende Verhältnisse mit den schon bestehenden Rechtsinstituten in
Verbindung treten müssen, damit der Zustand eines Volkes ein in
sich geordnetes Ganze bildet; — was nach der Ansicht des Verf. be¬
sonders dadurch geschieht, wenn die Wissenschaft der Gesetzgebung den
Weg bahnet. Eine solche Bildungsepoche, meint er, sey für das In¬
stitut der Papiere au porteur erschienen, über deren Eigen¬
thums=Schutzmittel er im Verlaufe des Werkes spricht.
Nachdem das Object der Behandlung angegeben ist, werden im
theoretischen Theile (und zwar im ersten Abschnitte) einige
Vorkenntnisse vorausgeschickt (S. 12-31). Der Verf. setzt es sich
zum Zwecke, als Grundlage seiner Lehre, in dem 1., 2. und 3. §.
die Unbeschränktheit der Verfolgung des Eigenthu¬
mes nach dem römischen und deutschen Rechte zu erörtern.
Hierbey wird der Begriff des Eigenthumes an die Spitze
gestellt; die Sicherung desselben durch die rei vindicatio» actio
publiciana und actio negatoria des R. R. behandelt; die Meinung
einiger Schriftsteller über die Unverfolgbarkeit des Geldes durch die
Vindication geprüfet, und die abweichende Lehre des deutschen Rech¬
tes über den obigen Gegenstand auseinandergesetzt. Hierauf spricht
der Verf. im 4. §. seine Meinung aus, daß für das Institut
der Papiere au porteur die Zulässigkeit der Vin¬
dication spreche, und geht nun (im zweyten Abschnitte des theo¬
Max-Planck-Institut für