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Anz.: üb. Mater. z. Krit. d. Nat. Oekon.
13.) von Aufhebung der Wechsel und
14.) vom Wechselproceß.
(Vgl. d. jenaische allg. Lit. 3tg., May 1828; Nr. 82).
D. I. Wy.
Materialien zur Kritik der National=Oekonomie und Staats¬
wirthschaft. Erstes Heft. Was ist Geld? Berlin, Posen und
Bromberg, bey Mittler, 1827 (VI u. 61 S.; 8.).
Der ungenannte Verfasser dieser wohl begründeten Abhandlung
bemüht sich die bey vielen Schriftstellern vorherrschende Geringschä¬
tzung des Geldec oder Geldpreises in ihrer Verkehrtheit dar¬
zustellen. Es sey Thorheit zu behaupten, das Geld habe bloß einen
relativen Werth, sey bloß Vorstellungszeichen der Sa¬
chen. Der Verf. hat es auf eine gemeinverständliche Art und mit Rech¬
nungsexempeln dargethan, daß das Geld noch außer seinem ver¬
änderlichen, als Werthmesser und Preiszeichen, dienenden Gebrauchs¬
werthe noch einen bestimmten, unveränderlichen Werth
besitze, als Ausgleichungsmittel für übernommene, in Geld ausge¬
drückte, Verpflichtungen, als Staatsabgaben, Capitalzinse u. s. w.
Der Verf. nimmt auch die englische Kornbill als eine noth¬
wendige oder höchst nützliche Maßregel in Schutz; obwohl von An¬
deren ihre Verwerflichkeit gründlich dargethan wurde.
(Vergl. die leipziger Lit. Zeit., 1828; Nr. 239).
D. J. Wy.
Chronik
der in dem Monathe November 1828 erflossenen,
oder erst in diesem Monathe bekannt gemachten
Gesetze und ämtlichen Belehrungen.
CCXCII.
K. K. nied. öster. Regierungs=Decret vom 30. März
1828. (Donaustrom=Polizeyvorschrift für die Provinz Niederösterreich).
Um die auf Schiffen befindlichen Personen und Ladungen, so wie
die den Strom zunächst begränzenden Gründe vor aller Gefahr oder
Beschädigung von Seite der Schiffsleiter sicher zu stellen, und um
die Schiffbarkeit des Donaustromes in der in Rede stehenden Strecke,
so wie die an demselben bestehenden und ferner herzustellenden Was¬
In der Chronik vom Monathe August d. J. wurden aus Versehen in
der Vdg. Nr. CCXLVI, S. 413, Zeile 8 v. o. nach dem Worte¬
»Gerichtsbezirken folgende Worte ausgelassen: zwohnen¬
„den Justiziär halten, durch diesen über alle zum
»Gerichtsbezirke.a
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