Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1828, Bd. 3 (1828))

500 
Notizenblatt. 
rechtes bleiben wird; denn es hat sich bereits für die Fortsetzung ein 
fähiger Bearbeiter, ein Freund des Verblichenen, gefunden*). 
Der Hr. Verf. hat schon im Jahre 1818 ein ausgezeichnetes 
Werk über sein vaterländisches Recht unter dem Titel: Darstel¬ 
lung des ungarischen Privatrechtes ec., geligfert, wo¬ 
von im J. 1827 eine zweyte, und zwar verbesserte und vermehrte 
Auflage erschien **). 
In der Vorrede des vorliegenden Werkes bemerkt der Hr. Verf., 
daß es ein doppeltes System gebe, nach welchem sich das Privatrecht 
bearbeiten läßt. Das eine behandle die Privatrechte aller Mitglieder 
eines Staates, ohne auf den Stand, die Geburt, das Alter, die Re= 
ligion oder den Character der Personen Rücksicht zu nehmen und 
dieses sey im a. b. G. B. enthalten; das andere passe das Recht den 
verschiedenen Eigenschaften der Personen an und dieses sey das Sy= 
stem der ungarischen Civilisten. 
Während der Hr. Verf. in seiner Darstellungdes unga¬ 
rischen Privatrechtes das zweyte System befolgte; so wählte 
er zu dem vorliegenden Werke das erste. Er hat die ungarischen Ge= 
setze, nach der Reihe und Numerirung der §§. des a. b. G., ja selbst 
mit möglicher Beybehaltung der Worte desselben zusammengestellt. 
Hieraus fließe der doppelte Vortheil, daß der Rechtsbeflissene mit ei¬ 
nem Blicke die österreichischen und ungarischen Gesetze vergleichen 
und sich ferner davon überzeugen könne, daß das Corpus juris hun¬ 
garici auch alle weisen Gesetze des a. b. G. B. enthalte. 
Nach der Vorrede folgt die Geschichte des Privatrech¬ 
tes und zwar sectio I.: historia juris privati austriaci; §. 1 his¬ 
toria vetus juris priv. aust.; §. 2 hist. jur. priv. aust. medii aevi 
und §. 3 historia recens juris privati austriaci (S. 1—5) nach 
dem Commentar über das a. b. G. B. vom Hr. Hofrathe v. Zeiller; 
hierauf sectio Il.: historia juris privati hungarici, ejusque lite¬ 
ratura; — §. 1 historia vetus usque ad annum 1301, nempe usque 
Andream III. ultimum ex stirpe arpadiana descendentem; §. 2 
historia juris privati hungarici, medii aevi ab anno 1301—1527; 
§. 3 historia recens juris privati hungarici ab anno 1527 usque 
ad praesens tempus (S. 5-13). 
Von S. 13-19 werden die Codices regni hungariae 
dargestellt, als A. das Tripartitum Verböczii; B. das 
*) S. den Nekrolog des H. P. Jung v. Jungenföls in dem Notizen¬ 
blatte dieser Zeitschrift vom April d. J.; S. 233 u. f. 
**) S. die Recension dieser letzteren im Notizenblatte dieser Zeitschrift 
vom Juny d. J.; S. 287. 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer