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Gesetzchronik.
Chronik
der in dem Monathe October 1828 erflossenen, oder
erst in diesem Monathe bekannt gemachten Ge¬
setze und ämtlichen Belehrungen.
CCLXII.
Verordnung des k. k. allgemeinen Appellations¬
gerichtes zu Venedig vom 27. May 1828. Um die in allen
Zweigen des Staatshaltes so nothwendige Sparsamkeit, auch auf die
Anschaffung der bey den Gerichtsbehörden, welche dem lomb. venet.
Senate der obersten Justizstelle unterstehen, vorkommenden Buchbin¬
derarbeiten auszudehnen, hat dieser Senat, auf Veranlassung der
k. k. allgemeinen Hofkammer *), mit dem Hofdecrete vom 13. May
d. J. Folgendes zur unabänderlichen Richtschnur festgesetzt.
1.) Jene Bücher, deren Gebrauch sich nur auf den Zeitraum Ei¬
nes Jahres beschränkt, sind nur in ordinären steifen Pappendeckel ein¬
zubinden, und die Rücken und Ecken mit ordinärer starker Leinwand
zu staffiren, oder nach Umständen auch nur einfach zu broschüren.
2.) Bücher, welche durch mehrere Jahre im Gebrauche zu blei¬
ben haben, und aufbewahrt werden müssen, sind in ordinären stei=
fen Pappendeckel einzubinden, und Rücken und Ecken mit Schafleder
zu besetzen.
3.) Wenn mehrere einzelne Bücher nach Ablauf einer bestimm¬
ten Zeit in Ein Buch zusammen gebunden werden müssen, so sind
die abgenommenen, mehrentheils abgenutzten Pappendeckel gleich den
Scartirungspapieren zum Vortheile des Aerars zu veräußern, und
Gleiches hat auch mit den abgenützten Fascikeldeckeln zu geschehen.
Fascikel¬
Dagegen können die weniger, oder gar nicht abgenützten
deckeln in dem Falle, wo sie nur mit neuen Ueberschriften versehen
werden müssen, mit geringen Kosten von Außen mit weißem Schreib¬
papiere überzogen werden.
4.) Die Einbindung was immer für einer Art von Büchern durch¬
aus in Leder wird ein für allemahl abgestellt, und es haben alle Ver¬
zierungen und Aufschriften mit Gold zu unterbleiben, und sind höch¬
stens nur die Blätterrände, wenn es nothwendig ist, gelb zu färben.
5.) Allen Buchbinderarbeiten ohne Ausnahme muß die Anschaf¬
fung des Amtsvorstehers zum Grunde gelegt, und jede von dem Buch¬
binder wirklich gelieferte Arbeit, muß mit der Unterschrift des Amts¬
vorstehers bestätigt seyn, indem sonst die Berechtigung zur Aufrech¬
nung nicht erfolgen könnte.
6.) In Beziehung auf die von Zeit zu Zeit nothwendigen Druck¬
und lithographirten Papiere hat ebenfalls die Anweisung unmittel¬
bar von dem Amtsvorsteher auszugehen. Es ist sich auch dabey nur
auf das unumgänglich Nothwendige zu beschränken.
CCLXIII.
Circulare des k. k. mayländischen Guberniums
vom 10. Juny 1828, enthält die Kundmachung der Vdg. Nr. CLVII,
*) Das sich hieher beziehende Hofkammer=Decret ist vom 1. April d. J.
welches auch den Behörden der übrigen Provinzen zur Richtschnur
ertheilt wurde.
Max-Planck-Institut für