Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1828, Bd. 3 (1828))

Notizenblatt 
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den, weil nach dem neuen Hausirpatente die jüdischen Unterthanen, 
in so ferne nicht besondere Gesetze für sie bestehen, den nähmlichen 
Gesetzen, wie die übrigen Unterthanen, unterworfen, gemäß der Ein¬ 
leitung des Patentes vom Jahre 1811 aber alle früheren in Betreff 
des Hausirhandels erlassenen Verordnungen aufgehoben worden seyen. 
Allein gerade der im §. 4 des Patentes gemachte Beysatz: „in so 
pfern nicht besondere Gesetze für sie (die Juden) beste¬ 
„hen,a enthält, wenn er nicht ganz zwecklos seyn soll, eine Be¬ 
stätigung der bisher bestandenen Gesetze über den Hausirhandel dieser 
Glaubensgenossen und beschränkt auf diese Art den allgemein lauten¬ 
den Inhalt des Eingangs des Patentes. In diesem Sinne hat auch 
die k. k. n. ö. Regierung durch die Verordnungen vom 16. Februar 
1819 und 25. August 1818 erkläret, daß den Juden in Niederöster¬ 
reich der Hausirhandel nie zugestanden werden könne. 
Dagegen sind die Strafen für Uebertretungen des Hausirpa¬ 
tentes nicht mehr nach den von dem Hrn. Verfasser im §. 27 (S. 76 
und 77) angeführten Vorschriften der Zollordnung vom Jahre 
1788; sondern lediglich nach dem §. 21 des Hausirpatentes vom 
Jahre 1811 zu bemessen. In dieser Beziehung äußert der zweyte Ab¬ 
satz des Patents=Einganges seine volle derogatorische Wirksamkeit. 
Unter die Fälle, in welchen sich Hausirer bey Ausübung ihres 
Gewerbes einer schweren Polizeyübertretung schuldig machen können 
(vergl. S. 78), gehört noch: der Verkauf von innerlichen oder äußer¬ 
lichen Heilmitteln (§. 109 des II. Thls. des Str. G. B.); das Hau¬ 
siren mit Giftwaaren (§. 118 ebend.); der Verkauf einer bisher un¬ 
bekannten, von der Behörde noch nicht geprüften Materialwaare 
(§. 125 ebend.); wenn sie von Unmündigen Etwas einkaufen, oder 
eintauschen (§. 219 ebend.); wenn sie Jemanden, der verdächtige 
Gegenstände zum Kaufe, oder um darauf zu leihen, anbiethet, nicht 
anhalten (§. 224 ebend.); wenn sie verdächtige Waaren an sich brin¬ 
gen, oder als Pfand darauf leihen (§. 225 ebend.). 
Im §. 33 wäre noch anzuführen gewesen, daß die Gotscheer und 
Reifnitzer nebst dem gesetzlichen Hausirpaß=Stämpel nur 1 fl. 30 kr. 
Conv. Münze Erwerbsteuer zahlen (Hofkanzley=Decret vom 25. 
Jänner 1818 an das Laybacher Gubernium). 
D. Emmanuel Raindl. 
Max-Planck-Institut für
	        
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