Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1828, Bd. 3 (1828))

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Notizenblatt. 
„den Hausapotheken der Heil- und Wundärzte auf dem Lande, ist 
„der Verkauf u. s. w.“ — Bey dem Artikel Häute des umgefalle¬ 
nen Viehes, S. 153, wäre es wohl rathsam gewesen, auf jene Ver¬ 
ordnungen hinzuweisen, welche wegen Viehseuchen ergangen sind; in¬ 
dem bey dem Verkehre mit solchen Häuten doch mehrere Vorsichts¬ 
maßregeln beobachtet werden müssen. — S. 155 hätten bey dem Ar¬ 
tikel: Hebammen wohl die beyden Studienhofcommissions=Decrete, 
welche zu alte Candidatinen von dem Unterrichte ausschließen, zusam¬ 
mengezogen werden können. — Zweckmäßig wäre es auch gewesen, 
bey diesem Schlagworte auf die Verordnungen über die Taufe der 
Judenkinder hinzudeuten. — Das, S. 164, angeführte Regierungs¬ 
Decret vom 12. October 1805, über die Erhaltung der Reinlichkeit 
auf der Schneider=Herberge, ist S. 168, und zwar unter dem 
nähmlichen Schlagworte noch einmahl ganz abgedruckt. — Eben so 
kommt auch das Hofdecret vom 9. Jänner 1795, in Betreff der Hö¬ 
ckerbefugnisse, Seite 174 und 175 doppelt vor, während es 
vielmehr zur Vereinfachung mit dem Hofdecrete vom 2. Jänner 1818 
hätte zusammen gezogen werden können. — Die Hofentschließungen 
vom 10. April und 17. Sept. 1783 (S. 200, Art. Hundschla¬ 
ger) sind, was hier nicht bemerkt wird, in Ansehung der Eigenthü¬ 
mer von solchen Hunden, welche von der Wuth befallen, oder an 
denen Kennzeichen wahrzunehmen sind, die vermuthen lassen, daß die 
Wuth erfolgen könne, durch den §. 141 des II. Thls. des Strafg. we¬ 
sentlich modificirt worden, welcher für diesen Fall keine Geld= sondern 
Arreststrafe verhängt. — Die Hofdecrete vom 14. Juny 1770 und 29. 
May 1807, welche verbiethen. Jahrmärkte an Sonn= und Feyer¬ 
tagen abzuhalten (S. 220 und 222), hätten zusammen gezogen wer= 
den können. — Das Hofkanzley=Decret vom 8. July 1824, über die 
an die Irrenanstalt zu entrichtenden Verpflegungsgebühren, 
kommt auf S. 256 und zwar unter dem gleichen Schlagworte zwey¬ 
mahl vor. — Die Verordnung der n. ö. Reg. vom 19. August 1814 
(S. 274), vermöge welcher den israelitischen Correctoren der Aufent¬ 
halt in Wien nur von 3 zu 3 Jahren zu bewilligen ist, hätte füglich 
wegbleiben können, da sie durch das Hofkanzley=Decret vom 11. Sept. 
1815 aufgehoben wurde. Daher wäre bey dem Schlagworte: Juden¬ 
Correctoren nur auf den Artikel: Juden=Buchdruckereyen 
hinzuweisen. — Die §§. 1-6 des Patentes vom 2. Jänner 1782 
hätten füglich alle unter das Schlagwort: Juden=Duldung in 
Wien, zusammen gefaßt werden können, ohne daß letzteres fünfmahl 
wiederholt worden wäre, wie es S. 281 u. flg. geschah. — Bey dem 
Artikel: Juden=Ehen (S. 286) ist entweder bey dem Extrahiren 
Max-Planck-Institut für
	        
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