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Notizenblatt.
„den Hausapotheken der Heil- und Wundärzte auf dem Lande, ist
„der Verkauf u. s. w.“ — Bey dem Artikel Häute des umgefalle¬
nen Viehes, S. 153, wäre es wohl rathsam gewesen, auf jene Ver¬
ordnungen hinzuweisen, welche wegen Viehseuchen ergangen sind; in¬
dem bey dem Verkehre mit solchen Häuten doch mehrere Vorsichts¬
maßregeln beobachtet werden müssen. — S. 155 hätten bey dem Ar¬
tikel: Hebammen wohl die beyden Studienhofcommissions=Decrete,
welche zu alte Candidatinen von dem Unterrichte ausschließen, zusam¬
mengezogen werden können. — Zweckmäßig wäre es auch gewesen,
bey diesem Schlagworte auf die Verordnungen über die Taufe der
Judenkinder hinzudeuten. — Das, S. 164, angeführte Regierungs¬
Decret vom 12. October 1805, über die Erhaltung der Reinlichkeit
auf der Schneider=Herberge, ist S. 168, und zwar unter dem
nähmlichen Schlagworte noch einmahl ganz abgedruckt. — Eben so
kommt auch das Hofdecret vom 9. Jänner 1795, in Betreff der Hö¬
ckerbefugnisse, Seite 174 und 175 doppelt vor, während es
vielmehr zur Vereinfachung mit dem Hofdecrete vom 2. Jänner 1818
hätte zusammen gezogen werden können. — Die Hofentschließungen
vom 10. April und 17. Sept. 1783 (S. 200, Art. Hundschla¬
ger) sind, was hier nicht bemerkt wird, in Ansehung der Eigenthü¬
mer von solchen Hunden, welche von der Wuth befallen, oder an
denen Kennzeichen wahrzunehmen sind, die vermuthen lassen, daß die
Wuth erfolgen könne, durch den §. 141 des II. Thls. des Strafg. we¬
sentlich modificirt worden, welcher für diesen Fall keine Geld= sondern
Arreststrafe verhängt. — Die Hofdecrete vom 14. Juny 1770 und 29.
May 1807, welche verbiethen. Jahrmärkte an Sonn= und Feyer¬
tagen abzuhalten (S. 220 und 222), hätten zusammen gezogen wer=
den können. — Das Hofkanzley=Decret vom 8. July 1824, über die
an die Irrenanstalt zu entrichtenden Verpflegungsgebühren,
kommt auf S. 256 und zwar unter dem gleichen Schlagworte zwey¬
mahl vor. — Die Verordnung der n. ö. Reg. vom 19. August 1814
(S. 274), vermöge welcher den israelitischen Correctoren der Aufent¬
halt in Wien nur von 3 zu 3 Jahren zu bewilligen ist, hätte füglich
wegbleiben können, da sie durch das Hofkanzley=Decret vom 11. Sept.
1815 aufgehoben wurde. Daher wäre bey dem Schlagworte: Juden¬
Correctoren nur auf den Artikel: Juden=Buchdruckereyen
hinzuweisen. — Die §§. 1-6 des Patentes vom 2. Jänner 1782
hätten füglich alle unter das Schlagwort: Juden=Duldung in
Wien, zusammen gefaßt werden können, ohne daß letzteres fünfmahl
wiederholt worden wäre, wie es S. 281 u. flg. geschah. — Bey dem
Artikel: Juden=Ehen (S. 286) ist entweder bey dem Extrahiren
Max-Planck-Institut für