Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1828, Bd. 3 (1828))

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Notizenblatt. 
Auszuge gegebenen Hofdecrete vom 19. May 1825 mit Auslassung 
des vorausgehenden Satzes sogleich die Anordnung vor „daß dieses 
„Individuum nach dem §. 64 des II. Theiles des Str. G. B. zu 
»behandeln sey", da doch das Subject „dieses Individuuma eben in 
dem ausgelassenen Vorsatze seine Erklärung oder nähere Bezeichnung 
findet. — S. 25, §. 38-50 kommt eine etwas unzusammenhängende 
Angabe vor, die nur durch Hinzudenken einiger Ergänzungswörter 
verständlich werden kann. 
Die Paragraphen=Tabelle wäre noch an mehreren Stellen zu er¬ 
gänzen und zu verbessern. Theils fehlen einige Hinweisungen auf die 
im Werke vorkommenden Gesetze und Verordnungen, wozu doch diese 
Tabelle entworfen und bestimmt ist, theils kommen andere vor, die 
den Suchenden nur irre führen. Zur Ueberzeugung mag es hinreichen, 
in jener Tabelle bey dem §. 115 die Hinweisung auf die, Seite 105 
vorkommende, Regierungsverordnung vom 12. August 1819 sammt 
den Fortsetzungen (Regierungs=Circulare vom 29. July 1797; Ver= 
ordnung des galizischen Guberniums vom 11. Jänner 1820) aufzu¬ 
suchen. Sie fehlt hier, wo sie seyn sollte, und steht beym §. 415 
wozu sie nicht gehört. Eben so fehlt bey dem §. 85 die Angabe der 
Seite 126, wo doch das Hofdecret vom 23. August 1820 zu lesen ist, 
und für den §. 183 soll nach der Weisung der Tabelle S. 126 ein 
Nachtragsgesetz stehen, wo doch kein solches gefunden wird. Eben so 
gehört die bey §. 217 vorkommende Hinweisung auf die Seite 38 un¬ 
ter diejenigen, die sich im Nachsuchen als verfehlt bewähren. — Das 
Hofdecret vom 22. May 1815 hätte als ein Gesetz, das eine fort¬ 
dauernde Wirkung einer schweren Polizeyübertretung ausspricht, auch 
auf den §. 27 bezogen werden können; eben dahin das Hofdecret vom 
19. May 1815 wegen Verlust der Pensionen. Das Hofdecret vom 11. 
März 1805 wäre auf den §. 10, die Regierungs=Verordnung vom 24. 
Februar 1804 auf den §. 82 zugleich zu beziehen gewesen. Bey dem 
§. 257 muß auf die Seite 173, bey dem §. 428 auf Seite 2 gewie¬ 
sen werden. 
Unfreundlich wirken manche Druckfehler, die bey einer genaue¬ 
ren Revision leicht hätten vermieden werden können. Häufig kommt 
statt der 4. Endung die 3. vor, und umgekehrt. So S. 134 gegen 
ihm; S. 166 auf den Umstande; S. 81 bey einen Unglücksfalle; 
für jeden Unglucks falles S. 46 in den —— Gesetzbuche; S. 130 
der Bücherhandel statt den Bücherhandel ec. 
Prof. Springer. 
Max-Planck-Institut für
	        
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