Gesetzchronik.
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nereyen, und Wirthschaftsgebäude der Pfarrhöfe, dann auf die Woh¬
nungen der bey Filialkirchen befindlichen Beneficiaten und Dorfgeist¬
lichen auszudehnen sey.
Was die Wirthschaftsgebäude betrifft, so ist die Anfrage bereits
durch die Vorschrift des §. 7 der von der h. Hofkanzley mitgetheil¬
ten Instruction zur Classification der Wohngebäude ddo. 1. März 1820
gelöst, indem solche Gebäude im allgemeinen, wenn sie nähmlich bloß
zu ihrem eigentlichen Zwecke dienen, und zur Wohnung weder be¬
nützt werden, noch brauchbär sind, keinen Gegenstand der Classifica¬
tion bilden. Man hat daher nur rücksichtlich der Wohnungen für Ca¬
pläne, Meßner, Beneficiaten und sonstige auf dem Lande wohnende
Geistliche die Bestimmung der hohen vereinten Hofkanzley nachgesucht.
Mit dem herabgelangten h. Decrete vom 4. März 1828, Zahl 705,
wurde nun in dieser Beziehung eröffnet, daß sich die Befreyung der
Pfarrgebäude von der Gebäudesteuer nur auf die Wohngebäude
der Pfarrer, Localisten und Capläne, welchen die
Seelsorge obliegt, beschränke, weil nur bey diesen das Ge¬
bäude auch als Amtsubication, und die Wohnung in demselben, als
dem Seelsorger in partem salarii zugestanden, angesehen werden
könne, und in diesen Rücksichten eigentlich der Grund der Befreyung
liege.
CXCIV.
Kundmachung des k. k. küstenländischen Guber¬
niums vom 28. März 1828, enthält das Hofkammer=Decret vom
17. September 1827, rücksichtlich der mauthfreyen Behandlung der
Schubfuhren, dann der Fuhren mit Recruten, Arrestanten und Ver¬
brechern (s. die Vdg. Nr. CCLXXXV, S. 366, im Notizenblatte
dieser Zeitschrift vom J. 1827).
CXCV.
Circulare des k. k. küstenländischen Guberniums
vom 4. April 1828, enthält die Kundmachung der Verordnung Nr.
CXIV, rücksichtlich der Beschränkung des Handels mit Gegenstän¬
den, welche zum Gebrauche beym katholischen Gottesdienste dienen
(s. Notizenblatt dieser Zeitschrift vom Monathe April d. J., S. 212).
CXCVI.
K. K. nied. öster. Regierungs=Decret vom 21. April
1828. In dem 22. §. der Sammlung der österreichischen Pensionsvor¬
schriften (Straußische Sammlung) ist enthalten, daß einem im Quies¬
centenstand verfallenen Beamten, diejenige Zeit, in welcher er, ob¬
wohl schon Quiescent, zur Aushülfe, oder provisorisch wirkliche Staats¬
dienste verrichtete bey seiner wiedererfolgenden Versetzung im Quies¬
centen= oder Pensionsstand diese Dienstzeit, seiner früheren Dienstzeit
zugerechnet werden könne.
Da hierüber, laut h. Hofkammer=Decretes vom 8. Februar l. J.,
3. 5813, auf einen dießfalls erstatteten allerunterthänigsten Vortrag,
Se. k. k. Majestät unterm 29. Jänner l. J. zu entschließen geruhet
daß nur in jenem Falle, wenn ein Qniescent in einem stabilen sy¬
stemisirten Dienstposten mit dem Genusse der systemmäßigen Besol¬
dung wieder angestellt worden ist, demselben die spätere, seiner frü¬
heren Dienstzeit zugerechnet, und bey seiner sodann erfolgenden de¬
finitiven Pensionirung diese Gesammtdienstzeit in Anrechnung gebracht
Max-Planck-Institut für
ropäische Rechtsgeschichte