Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1828, Bd. 3 (1828))

Gesetzchronik. 
341 
nereyen, und Wirthschaftsgebäude der Pfarrhöfe, dann auf die Woh¬ 
nungen der bey Filialkirchen befindlichen Beneficiaten und Dorfgeist¬ 
lichen auszudehnen sey. 
Was die Wirthschaftsgebäude betrifft, so ist die Anfrage bereits 
durch die Vorschrift des §. 7 der von der h. Hofkanzley mitgetheil¬ 
ten Instruction zur Classification der Wohngebäude ddo. 1. März 1820 
gelöst, indem solche Gebäude im allgemeinen, wenn sie nähmlich bloß 
zu ihrem eigentlichen Zwecke dienen, und zur Wohnung weder be¬ 
nützt werden, noch brauchbär sind, keinen Gegenstand der Classifica¬ 
tion bilden. Man hat daher nur rücksichtlich der Wohnungen für Ca¬ 
pläne, Meßner, Beneficiaten und sonstige auf dem Lande wohnende 
Geistliche die Bestimmung der hohen vereinten Hofkanzley nachgesucht. 
Mit dem herabgelangten h. Decrete vom 4. März 1828, Zahl 705, 
wurde nun in dieser Beziehung eröffnet, daß sich die Befreyung der 
Pfarrgebäude von der Gebäudesteuer nur auf die Wohngebäude 
der Pfarrer, Localisten und Capläne, welchen die 
Seelsorge obliegt, beschränke, weil nur bey diesen das Ge¬ 
bäude auch als Amtsubication, und die Wohnung in demselben, als 
dem Seelsorger in partem salarii zugestanden, angesehen werden 
könne, und in diesen Rücksichten eigentlich der Grund der Befreyung 
liege. 
CXCIV. 
Kundmachung des k. k. küstenländischen Guber¬ 
niums vom 28. März 1828, enthält das Hofkammer=Decret vom 
17. September 1827, rücksichtlich der mauthfreyen Behandlung der 
Schubfuhren, dann der Fuhren mit Recruten, Arrestanten und Ver¬ 
brechern (s. die Vdg. Nr. CCLXXXV, S. 366, im Notizenblatte 
dieser Zeitschrift vom J. 1827). 
CXCV. 
Circulare des k. k. küstenländischen Guberniums 
vom 4. April 1828, enthält die Kundmachung der Verordnung Nr. 
CXIV, rücksichtlich der Beschränkung des Handels mit Gegenstän¬ 
den, welche zum Gebrauche beym katholischen Gottesdienste dienen 
(s. Notizenblatt dieser Zeitschrift vom Monathe April d. J., S. 212). 
CXCVI. 
K. K. nied. öster. Regierungs=Decret vom 21. April 
1828. In dem 22. §. der Sammlung der österreichischen Pensionsvor¬ 
schriften (Straußische Sammlung) ist enthalten, daß einem im Quies¬ 
centenstand verfallenen Beamten, diejenige Zeit, in welcher er, ob¬ 
wohl schon Quiescent, zur Aushülfe, oder provisorisch wirkliche Staats¬ 
dienste verrichtete bey seiner wiedererfolgenden Versetzung im Quies¬ 
centen= oder Pensionsstand diese Dienstzeit, seiner früheren Dienstzeit 
zugerechnet werden könne. 
Da hierüber, laut h. Hofkammer=Decretes vom 8. Februar l. J., 
3. 5813, auf einen dießfalls erstatteten allerunterthänigsten Vortrag, 
Se. k. k. Majestät unterm 29. Jänner l. J. zu entschließen geruhet 
daß nur in jenem Falle, wenn ein Qniescent in einem stabilen sy¬ 
stemisirten Dienstposten mit dem Genusse der systemmäßigen Besol¬ 
dung wieder angestellt worden ist, demselben die spätere, seiner frü¬ 
heren Dienstzeit zugerechnet, und bey seiner sodann erfolgenden de¬ 
finitiven Pensionirung diese Gesammtdienstzeit in Anrechnung gebracht 
Max-Planck-Institut für 
ropäische Rechtsgeschichte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer