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Notizenblatt.
juristischen Geschäftsmanne ein Handbuch zur Prüfung und Beur¬
theilung alter, vor Gericht zu producirender, Urkunden vorzulegen.
Das Werk ist von großer Nützlichkeit und wird von dem Hrn.
Referenten in der jen. L. 3. eine diplomatica forensis genannt,
welche dem Juristen eben so nothwendig ist, als eine medicina fo¬
rensis. Der theoretische Theil des Werkes ist mit einer Vollständig¬
keit, Sachkenntniß und mit einem Scharfsinne abgefaßt, die nichts
zu wünschen übrig lassen.
Hier sey es hinreichend, nur die Hauptabtheilungen anzugeben,
um die Ausführung des Ganzen anschaulich zu machen.
Capitel l. Vom Urkundenwesen überhaupt (Ent¬
stehung, Verbreitung, Aufbewahrung der Urkunden; Archive; Ma߬
regeln gegen die Verfälschung); Cap. II. Von den Urkunden
selbst (Benennung; Eintheilung); Cap. III. Von der Abfas¬
sung der Urkunden im Allgemeinen (Eigenthümlichkeiten
der äußeren und inneren Form; bey der letzteren Hptst. I. Fassung
des Jnhaltes. 1. Anfang. 1. Zeitangabe. A. Jahr, Monath, Tag.
B. Indiction. C. Regierungsjahr. D. Wochentag. E. Epacten. 2. An=
rufungsformeln. A. Chrismen. B. Wörter. II. Text. 1. Eingang.
A. Eingangsformel. B. Nahmen und Titel. 2. Vortrag. 3. Bekräf¬
tigung. III. Schluß. Hptst. II. Vollziehung. 1. Bekreuzigung. 2. Mo=
nogramm. 3. Ausschreibung des Nahmens. Hptst III. Sicherstellung
der Vollziehung. 1. Zeugen. 2. Recognition. 3. Siegeln); Cap. IV.
Von der Abfassung der Urkunden im Besonderen; Cap., V. Von den
Eigenthümlichkeiten der Urkunden, nach Maßgabe ihres Inhaltes (in
4 Abschnitten mit vielen Unterabtheilungen); Cap. VI. Von der Be¬
weiskraft alter urkunden (äußerst interessant); Cap. VII. Vom
Archivrechte; Cap. VIII. Von den Umständen, welche die Be¬
weiskraft alter Urkunden schwächen oder aufheben.
Der Anhang (von S. 106-459 der zweyten Abtheilung) ent¬
hält eine chronologische Sammlung merkwürdiger Urkunden, als Be¬
weisstücke.
(Vergl. die jenaische allg. L. Zeitung; April 1828; Nr. 62.)
D. J. Wy.
System des Pandectenrechtes von Anton Friedrich Justus
Thibaut, G. H. B. Geheimrath rc. Siebente verbesserte
Ausgabe. Jena 1828. Zwey Bände (XVI und 420 S.; XVI
und 463 S.; 8.).
Die wesentlichste Veränderung, welche die vorliegende siebente
Ausgabe eines allgemein geschätzten Handbuches erlitt, ist die Weg¬
lassung des Processes, der bisher den dritten Band des Werkes bildete,
Max-Planck-Institut für
eupäische Rechsgeschehle