Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1828, Bd. 3 (1828))

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Notizenblatt. 
juristischen Geschäftsmanne ein Handbuch zur Prüfung und Beur¬ 
theilung alter, vor Gericht zu producirender, Urkunden vorzulegen. 
Das Werk ist von großer Nützlichkeit und wird von dem Hrn. 
Referenten in der jen. L. 3. eine diplomatica forensis genannt, 
welche dem Juristen eben so nothwendig ist, als eine medicina fo¬ 
rensis. Der theoretische Theil des Werkes ist mit einer Vollständig¬ 
keit, Sachkenntniß und mit einem Scharfsinne abgefaßt, die nichts 
zu wünschen übrig lassen. 
Hier sey es hinreichend, nur die Hauptabtheilungen anzugeben, 
um die Ausführung des Ganzen anschaulich zu machen. 
Capitel l. Vom Urkundenwesen überhaupt (Ent¬ 
stehung, Verbreitung, Aufbewahrung der Urkunden; Archive; Ma߬ 
regeln gegen die Verfälschung); Cap. II. Von den Urkunden 
selbst (Benennung; Eintheilung); Cap. III. Von der Abfas¬ 
sung der Urkunden im Allgemeinen (Eigenthümlichkeiten 
der äußeren und inneren Form; bey der letzteren Hptst. I. Fassung 
des Jnhaltes. 1. Anfang. 1. Zeitangabe. A. Jahr, Monath, Tag. 
B. Indiction. C. Regierungsjahr. D. Wochentag. E. Epacten. 2. An= 
rufungsformeln. A. Chrismen. B. Wörter. II. Text. 1. Eingang. 
A. Eingangsformel. B. Nahmen und Titel. 2. Vortrag. 3. Bekräf¬ 
tigung. III. Schluß. Hptst. II. Vollziehung. 1. Bekreuzigung. 2. Mo= 
nogramm. 3. Ausschreibung des Nahmens. Hptst III. Sicherstellung 
der Vollziehung. 1. Zeugen. 2. Recognition. 3. Siegeln); Cap. IV. 
Von der Abfassung der Urkunden im Besonderen; Cap., V. Von den 
Eigenthümlichkeiten der Urkunden, nach Maßgabe ihres Inhaltes (in 
4 Abschnitten mit vielen Unterabtheilungen); Cap. VI. Von der Be¬ 
weiskraft alter urkunden (äußerst interessant); Cap. VII. Vom 
Archivrechte; Cap. VIII. Von den Umständen, welche die Be¬ 
weiskraft alter Urkunden schwächen oder aufheben. 
Der Anhang (von S. 106-459 der zweyten Abtheilung) ent¬ 
hält eine chronologische Sammlung merkwürdiger Urkunden, als Be¬ 
weisstücke. 
(Vergl. die jenaische allg. L. Zeitung; April 1828; Nr. 62.) 
D. J. Wy. 
System des Pandectenrechtes von Anton Friedrich Justus 
Thibaut, G. H. B. Geheimrath rc. Siebente verbesserte 
Ausgabe. Jena 1828. Zwey Bände (XVI und 420 S.; XVI 
und 463 S.; 8.). 
Die wesentlichste Veränderung, welche die vorliegende siebente 
Ausgabe eines allgemein geschätzten Handbuches erlitt, ist die Weg¬ 
lassung des Processes, der bisher den dritten Band des Werkes bildete, 
Max-Planck-Institut für 
eupäische Rechsgeschehle
	        
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