Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1828, Bd. 3 (1828))

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Miscellen. 
schließung vom 28. des v. Monaths zu bewilligen geruhet, daß bey 
den medicinisch=chirurgischen Studien, an der wiener Universität die 
großen Ferien in den Monathen August und September Statt 
finden sollen, und daß diese Einrichtung noch im laufenden Schul¬ 
jahre in Ausführung komme. 
Anfrage. 
In welcher Art muß das Geständniß der Schuld vorliegen, um 
die sich hierauf gründende Schuldklage nach lit. c. des Hofdecretes 
vom 21. August 1788, 3. 879 der J. G. S., von dem Wirthschafts¬ 
J. K. 
und nicht von dem Justizamte behandeln lassen zu können? 
Miscellen. 
Gegenwärtiger Organismus der Gerichte in 
Griechenland *). 
Das folgende (aus der allgemeinen Zeitung von Griechenland 
Aegina, Nr. 81 und 82, vom 30. November und 7. December 1827 
übersetzte) in dem Senate Griechenlands berathene und mit Ausnahme 
des 8., 10. und 13. Paragraphes bestätigte Gesetz hat die Organisi¬ 
rung der Gerichte zum Zwecke. 
Es ist in 18 Paragraphe abgetheilt, führt die Aufschrift „über 
„den Organismus der Gerichtsstellene und enthält nach 
Angabe der Gattungen derselben, Verordnungen, welche größten¬ 
theils einer Gerichtsordnung angehören, ist indeß nicht frey von sol¬ 
chen, welche dem Gebiethe einer Gerichtsinstruction oder Jurisdic¬ 
tionsnorm zuzuweisen wären. Man sieht darin den Abglanz verschie¬ 
dener Proceßformen, folglich die geringe Ausbildung und Sonderung 
Allein trotz dieser materiel¬ 
des Rechtsgebäudes in Griechenland. — 
len Unvollkommenheit gewährt diese Erscheinung das höchste Interesse 
für den reflectirenden Menschen. Denn gleichwie es für den Rechtsphi¬ 
losophen ungemein interessant ist, irgend ein Staatsinstitut geschicht¬ 
lich zu betrachten und zu diesem Endzwecke die unzähligen Stufen 
seiner Entwickelung durch Jahrhunderte hinabzusteigen: so ist es höchst 
anziehend, den umgekehrten Weg zu gehen, Zeuge zu seyn der er¬ 
sten Keime, welche ein solches Institut in einem Lande, das durch 
politische Verhältnisse gehindert war, sich zur Bildung und Bedeutung 
emporzuschwingen, in den Zeiten des Krieges und des Elends gefaßt 
seines 
hat und seinem Steigen oder Fallen, welches vom Schicksale 
Landes nothwendig abhängt, entgegen zu blicken. 
Nicht minder interessant ist für den Philologen die Geburt neuer 
Wörter oder neuer Bedeutungen von alten Wörtern zur Bezeichnung 
von Begriffen, die bisher bey einem Volke noch nicht gelebt haben, 
aber jetzt durch die Gestaltung neuer Verhältnisse nothwendig gewor¬ 
den sind. Für diesen ist, der Vergleichung wegen, den merkwürdige¬ 
ren Bedeutungen das Originalwort beygefügt. 
*) Diese Mittheilung dankt die Redaction der Gefälligkeit des Candi¬ 
daten des juristischen Doctorats Herrn Carl Straub. 
Max-Planck-Institut für
	        
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