Gesetzchronik.
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U. W. W. vom 7. May 1828. Das k. k. nied. öster. General-Mili-
tär=Commando hat, laut einer unterm 1. d. M., 3. 1031 hierher ge¬
langten Mittheilung des k. k. wiener Militär=Invalidenhaus=Com=
mando aus Anlaß häufig vorkommender Fälle, daß sich die im Paten¬
tal= und Reservationsstande befindlichen Invaliden erlauben, eben se
unverständliche, als unbillige Gesuche bey den hohen Behörden und
selbst an Se. Majestät den Kaiser einzureichen, mit der Verordnung
vom 22. des vorigen Monathes Littera Q, 1618, anzuordnen befun¬
den, daß diesem höchst dienstwidrigen Benehmen durch Exequirung
der bestehenden Vorschriften gänzlich Einhalt zu thun sey, und daß
von dieser Verfügung die sämmtlichen Invaliden zu verständigen seyen,
um sich gegen unangenehme Folgen verwahren zu können.
Die sämmtlichen Dominien haben demnach die in ihren Bezir¬
ken wohnenden Invaliden anzuweisen, daß auf die auf unerlaubtem
Wege an eine hohe Stelle von ihnen einlangenden Gesuche nicht nur
gar kein Bedacht genommen werden wird; sondern daß dieselben in
diesem Falle nach der ganzen Strenge der dießfälligen Reglements¬
Vorschriften werden bestraft werden; da es jeden Soldaten bekannt
seyn muß, daß er alle Bitten, Beschwerden und sonstige Angelegen¬
heiten durch seine vorgesetzte erste Behörde vorzubringen habe, welche
nach der sich zeigenden Billigkeit seines Ansuchens die weitere Einbe¬
gleitung nicht versagen wird.
CLID.
Justiz=Hofdecret vom 9. May 1828, an das inner¬
öster. Appellations =Gericht, wodurch dem App. Ger.
eine Abschrift der von der k. k. allg. Hofkammer, wegen Bestimmung
der Diäten für die landesfürstlichen Bezirkscommissäre in dem laiba¬
cher=Gouvernementsgebiethe, an das illyrische Gubernium erlassenen
Verordnung mitgetheilt wurde.
Abschrift.
Se. Majestät haben über den hierortigen Vertrag wegen Bestim¬
mung der Diäten für die landesfürstlichen Bezirkscommissäre in dem
laibacher Gouvernementsgebiethe unterm 24. März 1828 allergnädigst
zu entschließen geruhet: daß dieselben gleich l. f. Bezirkscommissären
anderer Provinzen noch ferner in der IX. Diätenclasse zu belassen seyen,
in so ferne sie Diäten aus dem Staatsschatze anzusprechen haben.
Diese a. h. Entschließung hat demnach nur auf die l. f. Bezirks¬
commissäre, und auch auf diese nur in so ferne Anwendung, als sie
Diäten aus dem Staatsschatze beziehen.
In jenen Fällen aber, wo l. f. Bezirkscommissäre auf Kosten der
Gemeinden, Bezirkscassen oder Parteyen Diäten beziehen, haben sie
nur gleich den herrschaftlichen Bezirks-Beamten auf die X. Diäten¬
classe Anspruch.
CLIV.
Circulare von dem k. k. nied. öster. Kreisamte V.
U. W. W. vom 9. May 1828. Es ist vorgekommen, daß die Vorste¬
her mehrerer Privat=Patronatskirchen die Rechnungs=Extracte bis¬
weilen früher verfaßt und zur Richtigstellung eingesendet haben, bevor
die Rechnungen selbst abgeschlossen, und vom Vogtey=Commissär be¬
richtigt waren, und daß bey Veränderungen der Pfarrpfründner meh¬
rere derselben die sie betreffenden Rechnungen mitgenommen haben,
daher ihre Nachfolger die von der k. k. nied. öster. Provinzial=Staats¬
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