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Gesetzchronik.
Hrn. Verfs. dem Gedeihen der vorliegenden Zeitschrift günstig seyn
und — nebst Anecdoten auch wissenschaftliche Aufsätze aus fernen Län¬
dern darbieten werden.
Von dem Inhalte dieses Heftes wollen wir nach der Bitte des
Hrn. Verfassers keinen Schluß auf die nachfolgenden machen; denn
es sollen dem Unternehmen erst Freunde gewonnen und aus dem zu
hoffenden Reichthume ihrer Beyträge die besten gewählt werden. Die
Tendenz dieser Zeitschrift ist rein practisch und theoretische Aufsätze
sind ganz ausgeschlossen. Soll aber die rein practische Zeitschrift sich
als eine treue Lehrmeisterin an die Systeme der theoretischen Straf¬
rechtswissenschaft anschmiegen und dadurch wahren Nutzen stiften; so
ist der Wunsch nicht zu unterdrücken, daß die künftigen Hefte That¬
sachen liefern mögen, die streager gesichtet und wissenschaftlich bear¬
beitet sind. Auch dürfte es rathsamer seyn, die Rubrike: außer¬
europ. Criminalrechtspflege nur dann auszustatten, wenn
würdigerer Stoff vorhanden ist; denn sonst ist nur zu leicht der Ueber¬
gang einer juristischen Zeitschrift zu einem Unterhaltungsblatte zu
D. Jos. Wessely.
befürchten.
Chronik
der in dem Monathe May 1828 erflossenen, oder
erst in diesem Monathe bekannt gemachten Ge¬
setze und ämtlichen Belehrungen.
CXXVI.
Currende des k. k. illyrischen Guberniums vom
22. März 1828. Es sind bey der hohen k. k. allgemeinen Hofkam=
mer die Anfragen vorgekommen: a.) gegen wen in dem Falle, wo
bey einer Herrschaftsverwaltung stämpelgesetzwidrige Urkunden erho¬
ben werden, das Stämpelstraferkenntniß wirksam ausgesprochen
werden könne, dann b.) ob in Verlassenschaftsabhandlungs=Fällen
der classenmäßige Werthsstämpel nur einmahl, oder ob er mehr¬
mahl, und wie oft zu verwenden sey? Was nun die Anfrage ad a
betrifft, hat die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hierüber im Ein¬
vernehmen mit der k. k. vereinten Hofkanzley und dem k. k. ober¬
sten Gerichtshofe folgende Belehrung zu erlassen geruhet: Die Herr¬
schaftsbesitzer haben zwar den von ihren Beamten durch Vernach¬
lässigung oder Verletzung der Amtspflichten zugefügten Schaden zu
ersetzen, den Gutsherrn können aber die Strafen eines Vergehens
oder Verbrechens, dessen der Beamte schuldig ist, niemahls treffen.
In so ferne also der Gutsherr an der Ausfertigung oder Annahme
einer stämpelgebrechlichen Urkunde nicht Antheil genommen hat, ist
nicht er, sondern derjenige amtirende Beamte, welcher als Ausstel¬
ler oder als Annehmer jener Urkunde erscheint, zur Verantwortung
und Strafe zu ziehen, sonach die Notion nur gegen den Beamten zu
schöpfen. Es versteht sich übrigens von selbst, daß den obrigkeitli¬
chen Beamten in Ansehung der sich bey einer periodischen Stämpel=
Max-Planck-Institut für