Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1828, Bd. 3 (1828))

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Anzeige: Asher. — Gesetzchronik. 
gegangene Aufkündigung; XIII.) Bestimmungen bey eintretendem 
Tode der Herrschaft; XIV.) Bestimmungen bey eintretendem Todes¬ 
falle des Gesindes; XV.) Bestimmungen bey eintretenden Concursen 
über das Vermögen der Herrschaft; XVI.) Bestimmungen bey vor¬ 
fallenden Streitigkeiten. 
Hier in Wien ist die Schrift bey Gerold zu haben. 
Wagner. 
Chronik 
der in dem Monathe Januar 1828 erflossenen, 
oder erst in diesem Monathe bekannt gemachten 
Gesetze und ämtlichen Belehrungen. 
K. K. nied. öster. Regierungs=Decret vom 30. Oc¬ 
tober 1827. Ueber vorgekommene Zweifel hat die hohe Hofkanzley 
mit Decret vom 16. October d. J. zu entscheiden befunden, daß, wenn 
ein radicirtes oder ein verkäufliches Gewerbe auf eine rechtsgültige 
Art, entweder durch Verträge unter den Lebenden, oder nach dem 
Tode im Wege der Erbschaft an einen andern Besitzer übergehet, für 
den Uebernehmer ein neuer Erwerbsteuer=Vorschlag zu überreichen, 
und demselben sodann ein neuer Erwerbsteuer=Schein hinauszugeben 
sey, daß jedoch bey diesen zwey Gattungen von Gewerben die Er¬ 
werbsteuer für dasjenige Steuer=Semester, während welchem die Ge¬ 
werbsübergabe Statt findet, nur einmahl gefordert werden könne, nie¬ 
mahls aber zugleich von dem Vorgänger und von dem Nachfolger im 
Gewerbe zu entrichten komme, was nur allein bey persönlichen Statt 
zu finden hat. 
Circulare der k. k. ob der ennsischen Regierung 
vom 6. November 1827, enthält die Kundmachung des Hofkammer¬ 
Decretes vom 26. October 1827, rücksichtlich der Bestimmung, daß 
durch die Freygebung des Salzhandels die Vorschriften des Salzpa¬ 
tentes für Oberösterreich vom 11. May 1750 nicht aufgehoben seyen 
(s. die Verordnung Nr. CCCXXXII im Notizenblatte dieser Zeit¬ 
schrift vom Monathe November 1827, S. 452). 
III. 
Circulare des k. k. küstenländischen Guberniums 
vom 6. November und des k. k. venetianischen Guberniums 
vom 27. December 1827, enthält die Kundmachung des Hofkammer¬ 
Decretes vom 17. October 1827, rücksichtlich der neuen Zollbestim¬ 
mungen für Erze und andere Gegenstände, und zwar für das lom¬ 
bardisch=venetianische Königreich nach dem daselbst bestehenden Ge¬ 
wichts= und Münzverhältnisse (s. die Verordnung Nr. CCCXXIV 
im Notizenblatte dieser Zeitschrift vom Monathe November 1827, 
S. 448). 
IV. 
Decret des k. k. venetianischen Appellations=Ge¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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