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Notizenblatt.
ben, und wenn diese der Rechtsgrund der Gültigkeit der Verträge
seyn soll, so ist er auch bey den Individuen vorhanden — so wahr
der Mensch, Mensch ist.
Auch scheint mir die, im VI. Capitel des VI. Theiles ausgespro¬
chene Meinung, daß man den, an Ackergeräthschaften auf dem Felde
verübten Diebstahl nicht als einen qualificirten bestrafen solle
zum wenigsten nicht über allen Zweifel erhaben zu seyn. Denn mir
scheint, daß der Dieb in einem solchen Falle, durch die Benützung
der mißlichen Lage des Ackerbauers, der seine Geräthschaften nur mit
unsäglicher Schwierigkeit besser verwahren konnte, eine stärkere
Triebfeder zeigt. Wo aber eine stärkere Triebfeder das Verbre¬
chen veranlaßt, muß auch durch eine größere Strafe dagegen gewirkt
werden. Der Autor will einen Widerspruch darin finden, daß man
die am versperrten Gute verübten Verbrechen strenger bestrafe, und
dann auch die, an Ackergeräthschaften auf dem Felde verübten, weil
der Gegenstand offen da stand, auch wieder mit einer strengeren
Strafe belegen; er meint am Ende hätte man wohl gar keinen ein¬
fachen Diebstahl mehr, weil alle gestohlenen Sachen, entweder un¬
versperrt, oder versperrt seyn müssen, und sowohl der eine, als der an¬
dere entgegengesetzte Umstand, den Diebstahl zu einen qualificirten
machen würde. Dagegen könnte man jedoch erinnern, daß es falsch
sey, daß man den Diebstahl an Ackergeräthschaften auf dem Felde,
bloß aus dem Grunde, daß diese unversperrt sind, strenger bestrafe,
Nur in Berücksichtigung der Noth der Ackersleute, ihre Sachen un¬
verwahrt zu lassen, welche dem Thäter bekannt seyn muß, verhängt
man die größere Strafe. Daß man unter den vielen möglichen Dieb¬
stählen an unversperrten Sachen, nur einige Fälle (z. B. wo
Ackergeräthschaften gestohlen werden), als qualificirte Diebstähle be¬
handelt, beweiset hinlänglich, daß der Umstand, daß die Sache un¬
versperrt lieget, für sich allein, nicht als zureichend angesehen
wird, um eine größere Strafe zu verhängen. Die Gründe, um den
Diebstahl an Ackerwerkzeugen strenger zu bestrafen, scheinen also nicht
gar so verwerflich, wie Romagnosi erklärt.
Diese sind einige, von den vorzüglichsten Puncten, bey welchen
mich die Gründe des Autors nicht von seiner Meinung überzeugen
konnten. Die Anführung mehrerer Einzelnheiten, oder eine fernere
Auseinandersetzung der so eben berührten, würden mich zu einer, mit
dem Plane dieser Zeitschrift unverträglichen Weitläufigkeit führen.
Uebrigens hat Romagnosi seinen, in der Vorrede geäußerten Vor¬
satz, jede Beziehung auf das, in der Strafgesetzgebung irgend eines
Staates Bestehende, zu vermeiden, auch treu im ganzen Werke
befolgt.
D. Hieronymus v. Scari.
Anleitung zur Errichtung der Registraturen und Archive für herr¬
schaftliche Amtskanzelleyen. Von Ignaz Peregrin Ain¬
siedl, k. k. Hofregistranten. Wien, 1823; bey Mörschner und
Jasper (8.; 28 S.).
Wir wollen dem Herrn Verfasser nicht das bekannte Cicero pro
domo sua zurufen, wenn er in seiner Vorrede die Registratur die
Seele der Geschäfte, ein bleibendes Denkmahl der
Vorzeit nennt und die Behörden auffordert, diesem aller¬
Max-Planck-Institut für