Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1828, Bd. 3 (1828))

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Antwort. Eine übertriebene Strafandrohung widerspricht sowohl 
dem Rechtsgesetze, weil die Größe der Strafe durch ihre Noth¬ 
wendigkeit für den Zweck des Strafgesetzes gerechtfertigt werden muß, 
als auch der Klugheit, weil sonst Volk und Richter das Gesetz zu 
umschiffen trachten würden. 
i.) Sie führe selbst zu einer für Wahnsinnige, ja sogar 
für Thiere brauchbaren Strafgesetzgebung, weil beyde der Ab¬ 
schreckung fähig seyen. 
Antwort. Der psychische Zwang soll nur durch das Strafgesetz er¬ 
reicht werden, für Wahnsinnige und Thiere aber ist keine Gesetzge¬ 
bung möglich. 
Der Verfasser schreitet hierauf im §. 3 zu einer Berichtigung 
der Feuerbach'schen Theorie über den Endzweck des Strafgesetzes 
welcher in der Verhinderung der Rechtsverletzungen über¬ 
haupt bestehen soll. Dieser Zweck ist aber einerseits zu enge, weil 
nicht bloß Rechtsverletzungen, sondern auch andere Arten uner¬ 
laubter Handlungen mit Strafen zu bedrohen sind; andererseits zu 
weit, weil bey den meisten rechtswidrigen Handlungen die Hülfe des 
Civilrichters zur Verhütung und Gutmachung hinreichend ist. 
Im §. 4 berichtet der Verfasser die Feuerbach'sche Theorie in 
Hinsicht des nächsten oder eigentlichen Zweckes, vermöge 
dessen durch die Strafandrohung der sinnliche Antrieb zu Rechtsver¬ 
letzungen durch die Vorstellung aufgehoben werden soll, daß auf die 
That ein Uebel folgen werde, welches größer als die aus der Nicht¬ 
befriedigung entsprungene Unlust ist. 
Allein dieser Zweck paßt nicht auf die culposen Handlungen 
und sey auch zu eingeschränkt in Ansehung der Art der Wirksam¬ 
keit des Strafgesetzes, denn a.) wird der Mensch zu sehr als sinn¬ 
liches Wesen betrachtet, seine vernünftige Natur hingegen, beson¬ 
ders das moralische und Rechtsgefühl zu wenig beachtet, und b. 
wird zu wenig auf die moralischen und zu viel auf die physischen 
Gesetze Rücksicht genommen. Sodann würde dieser Zweck unrichtige 
Folgen in Ansehung des Maßstabes der Strafbarkeit der Verbre¬ 
chen nach sich ziehen, und zwar a.) die Hintansetzungde 
objectiven Maßstabes der Strafbarkeit. b.) Würde ohne Zu¬ 
hülfenehmung anderer Gründe zur gerechten Mäßigung diese Theorie 
zu einer übertriebenen Strenge verleiten. 
c.) Würde die Theorie des psychischen Zwanges sowohl dem Ge¬ 
setzgeber für die Bestimmung der Strafbarkeit, als auch d.) dem 
Richter bey Bestimmung der Strafe keinen durchaus richtigen Ma߬ 
stab für die Ausmittlung des wahren Grades der Strafbarkeit geben. 
Max-Planck-Institut für
	        
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