Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1828, Bd. 3 (1828))

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Notizenblatt. 
Fleiße bearbeitet ist, worauf ich schon bey den ersten fünf Bänden in 
dieser Zeitschrift aufmerksam zu machen Gelegenheit hatte; der Herr 
Verfasser hat daher gewiß auf den Dank aller Geschäftsmänner, die 
sich der politischen (authentischen), so wie der Kropatschek=Goutta'schen 
Gesetzsammlung bedienen müssen, für seinen nicht geringen Mühe¬ 
und Zeitaufwand den gegründetsten Anspruch. — Oeffentlichen Ankün¬ 
digungen zu Folge hat das Publicum eine Fortsetzung dieses Reper¬ 
toriums hinsichtlich der seit 1821 erschienenen Bände der politischen 
Gesetzsammlung zu erwarten, welche, wenn sie ihrem Vorgänger ent¬ 
spricht, nicht anders als willkommen seyn kann. 
Wagner. 
Ausländische Literatur. 
Neues Archiv des Criminalrechts. Herausgegeben von D. Chri¬ 
stian Gottlieb Konopak, Oberappellationsrath und 
Professor zu Jena; D. C. J. A. Mittermaier, geheimer 
Rath und Professor zu Heidelberg, und D. Konrad Franz 
Roßhirt, Hofrath und Professor zu Heidelberg. Neunten 
Bandes, drittes Heft. Halle, bey Hemmerde und Schwetschke, 
1827. 
Nr. XVI. unterschied zwischen crimen und delic¬ 
tum bey den Römern, und die ihnen zugeschriebene 
Eintheilung in publica und privata. Vom Hrn. D. 
Birnbaum, Professor der Rechte zu Löwen (Beschluß der Abhand¬ 
lung, deren Fortsetzung im 8. Bande des Archivs unter Nr. XXII 
als Beschluß angegeben worden ist). 
Der Herr Verfasser erklärt in mehreren fortgesetzten Schriften 
dieses Archivs mit großer Belesenheit und kritischem Scharfsinne die 
mannigfaltigen Bedeutungen des Wortes crimen und dessen Unter¬ 
scheidung von delictum bey den Römern. Am Schlusse bemerkt er¬ 
daß in den neuen Gesetzbüchern Deutschlands die Wörter Verbrechen 
und Vergehen eine davon ganz verschiedene Bedeutung haben. 
Nr. XVII. Versuch der Berichtigung der Theorie 
des psychischen Zwanges. Vom Hrn. Hofrathe und Professor 
Bauer zu Göttingen. 
Nach einer Classificirung der mehrfachen Theorien über den Zweck 
des Strafrechtes bekennt sich der Verfasser zu der Lehre des psychi¬ 
schen Zwanges, welche am gründlichsten und vollständigsten von Feuer¬ 
bach abgehandelt worden ist. In der vorliegenden Schrift sollen die 
neueren Einwürfe gegen diese Theorie abgefertigt werden. 
Max-Planck-Institut für
	        
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