Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1828, Bd. 3 (1828))

Recension ü. Costantini's L'esame dei testim. 
Folgen hervorbringen sollen, denselben als bewiesen erscheinen müs¬ 
sen. Allein eben in Rücksicht auf die Beweisführung ergibt sich aber¬ 
mahl ein merkwürdiger Unterschied zwischen Civil= und Strafsachen, 
folglich auch zwischen den, auf beyde Arten sich beziehenden, Gese¬ 
tzen und Gerichten. In der ersten Art von Angelegenheiten kann die 
Beweisführung unter gewissen Einschränkungen füglich der Privat¬ 
Willkür überlassen seyn, in der zweyten hingegen eignet sie sich zu 
einer öffentlichen Angelegenheit. Dieser Unterschied ist in der Oester¬ 
reichischen Gesetzgebung anerkannt, da der Criminal=Proceß, ihnen zu 
Folge, inquisitorisch ist, somit dem Richter die Sorge obliegt, den 
erforderlichen Beweis herzustellen, um über Schuld, Schuldlosigkeit 
oder Verdacht mit Zuverlässigkeit zu urtheilen. Der Verf. erkläret 
sich auf practische Bemerkungen über den Zeugenbeweis allein nach 
dem Oester. Strafgesetzbuche beschränken zu wollen. 
Das zweyte Hauptstück (von dem Criminal=Processe im Allgemei¬ 
nen) beginnt mit der Bemertung, daß die Strafgesetze eine Straf¬ 
Proceßordnung enthalten müssen, in welcher entweder das reine Un¬ 
tersuchungs- oder das Anklageverfahren, oder ein, aus beyden ge¬ 
mischtes, Verfahren festgesetzet ist, und über deren relativen Werty 
seit lang heftig gestritten wird. Da in den Deutschen Ländern des 
Oester. Kaiserthumes, mit Inbegriff des Lombardisch=Venetianischen 
Königreiches, wo seit 1807 ein gemischtes Criminal=Verfahren bestand 
gegenwärtig der reine Untersuchungs=Proceß bey Verbrechen eingefüh¬ 
ret ist, und angehende Practiker, besonders in dem eben erwähnten 
Theile des Oester. Staates, durch Lesung der Schriften für das An¬ 
klageverfahren gegen den gesetzlich bestehenden Criminal=Proceß ein= 
genommen seyn könnten, und dieses sie hindern würde, sich mit vol 
lem Eifer ihrem Amte zu widmen; so beschäftiget sich der Verf. in 
diesem Hauptstücke vorzüglich damit, die Bedenken zu entfernen, 
welche gegen die Uebereinstimmung des Oester. Criminalverfahrens 
mit den Forderungen der Gerechtigkeit erhoben werden können. Er 
geht hierbey von dem anerkannten Zwecke alles gerechten Straf=Pro¬ 
cesses aus, welcher darin besteht, daß der Schuldige durch denselben 
der gesetzlichen Strafe zugeführet, der Schuldlose hingegen keinem 
vermeidlichen Ungemache unterworfen werde. Mit Rücksicht auf die¬ 
sen Zweck deutet der Verf. zuvörderst darauf hin, wie ungenügend 
der reine Anklage=Proceß, mit bloßen Privat=Anklägern, besonders für 
das öffentliche Interesse sey, und daß man eben deßwegen allenthal¬ 
ben nöthig findet, öffentliche Ankläger zu bestellen, mit welchen aber 
sofort eine Art Untersuchungsverfahren eintritt!, wie z. B. in Frank¬ 
reich, bis die Anklage selbst geschehen ist. Auf diese Weise, bemer¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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