Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1842, Bd. 3 (1842))

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gebote  seines  Jnnersten,  seine  umfangvollen  Operate  lange  vor
jenen  Terminen  in's  Leben  führen,  bis  zu  welchen  der  Wunsch
seines  Kaisers  oder  seiner  Vorstände  es  billigen  und  humaner
Weise  nur  überhaupt  erwarten  konnte.  Und  welche  Inhaltsgediegenheit, -
  welch'  erschöpfende  Tiefe,  welch'  reifes  Studium  boten -
  alle  seine  Arbeiten,  boten  seine  schriftlichen  und  mündlichen
Voten  dar!
Die  Sagacität  seines,  in  alle  Tiefen,  Ecken  und  Ende
venetrirenden  Verstandes,  seine  wissenschaftliche  Bildung  und
Huldigung  für  die  Fortschritte  der  neueren  Legislationen
sein  seltener  praktischer  Blick  und  seine  fast  prophetische  Divinationsgabe -
  in  Vorausfestsetzung  der  zu  erwartenden  Folgen
neuer  Gesetze,  —  vor  Allem  aber  die  Universalität  seines  Wissens -
  und  die  Versatilität  seines  Geistes,  mit  welcher  er  die
Gesetzgebungen  aller  Länder,  so  wie  aller  Zweige,  und  insbesondere -
  die  Verfassungen,  Eigenthümlichkeiten,  politischen  und
Justizeinrichtungen,  so  wie  die  Modalitäten  der  praktischen
Rechtspflege  aller  Provinzen  unserer  Monarchie,  aus  Büchern
und  Acten  sich  zu  erwerben,  und  sofort,  gleich  einem,  in  solcher -
  speciellen  oder  provinciellen  Praxis  ergrauten  Veteranen,
mit  minutiösester  Genauigkeit  und  mit  erfahrungsreichstem  Tacte
zu  umfassen  und  klar  zu  entfalten  wußte,  oft,  ohne  in  diese
—
dieser
Länder  je  auch  nur  einen  Fuß  gesetzt  zu  haben;
Verein  von  so  seltenen  Eigenschaften  ward  an  ihm  von  Jedem
bewundert,  der  nur  irgendwie  in  geistigen  Verkehr  zu  ihm  trat.
Man  mochte  in  den  Sitzungen,  welchen  Benoni  zugezogen
ward,  über  was  immer  für  einen  Gegenstand  der  Rechts-,  politischen, -
  cameralistischen  oder  publicistischen  Gesetzgebung,  über
die,  Jahrhunderte  überdauernden  Justizeinrichtungen  der  alten
Stammländer  Oesterreich's  oder  das  frühere  Republiken=Recht
Venedig's  und  Polen's,  über  die  wechselnden  Legislationen
der  italienischen  Länder,  oder  die  schwer  zu  erkennenden  Gesetze
Ungarn's  discutiren:  man  war  sicher,  in  dem  tiefen  Schachte
von  Benoni's  lebendigem  Legislativ=Repertorium  reiche  Ausbeute -
  zu  finden,  und  das  seinem  nächsten  Berufe  noch  so  ferne
Max-Planck-Institut  für
europäische  RechtsgeschichteBr
            
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