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30.—32. Buch. §. 1528. b.
ungen für sicher halten mußte, hatte allen Grund, die
Sufficienz der Erbschaft anzunehmen; nun stellt sich aber
heraus, daß die Schuldner bereits insolvent geworden waren, ¬
während ihre Zahlungsfähigkeit zur Zeit des Todes
des Erblassers feststand. Würden hier nicht dem Erben
durch das Recht Fallstricke gelegt sein, wenn man jenem
Grundsatze entsprechend die Rechtsbeständigkeit der Vermächtnisse ¬
behaupten wollte?
Die Anstößigkeit jenes Grundsatzes zeigt sich aber erst
recht in grellem Lichte, wenn mit den Vermächtnißnehmern
Erbschaftsgläubiger zusammentreffen. Wenn hier trotz der
Verminderung des Nachlasses nach dem Tode des Erblassers ¬
die Vermächtnisse im vollen Betrage bestehen blieben,
so würden doch durch dieselben die Erbschaftsgläubiger, die
sonst in dem Nachlasse vielleicht vollständige Befriedigung
finden könnten, augenscheinlich verkürzt werden. Allerdings
haftet der Erbe beiden mit dem eigenen Vermögen; wenn
dieses aber nicht hinreicht, würden doch beim Concurse
beide gleichmäßig berücksichtigt werden müssen. Ferner wäre
es ihnen durch ihr gesetzliches Pfandrecht möglich gemacht,
vor den Erbschaftsgläubigern zur Befriedigung zu gelangen. ¬
Und wenn eine Erbschaftssache Gegenstand des
Vermächtnisses ist, so wäre sie den Erbschaftsgläubigern
völlig entzogen; denn da spätere Verminderungen des
Nachlasses die Rechte der Vermächtnißnehmer nicht mehr
beeinträchtigen oder aufheben können, so wäre eine Inanspruchnahme ¬
des Vermächtnißgutes von Seiten der Erb4) ¬
Nehmen wir folschaftsgläubiger -
nicht gerechtfertigt.
genden Fall: Zur Zeit des Ablebens des Erblassers betrugen ¬
die Aktiva 6000, die Passiva 2000, vermacht ist
13) So Dernburg a. a. O. S. 333.
14) So Seuffert a. a. O. S. 91.