Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1843, Bd. 1 (1843))

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30.—32.  Buch.  §.  1528.  b.
ungen  für  sicher  halten  mußte,  hatte  allen  Grund,  die
Sufficienz  der  Erbschaft  anzunehmen;  nun  stellt  sich  aber
heraus,  daß  die  Schuldner  bereits  insolvent  geworden  waren, ¬
  während  ihre  Zahlungsfähigkeit  zur  Zeit  des  Todes
des  Erblassers  feststand.  Würden  hier  nicht  dem  Erben
durch  das  Recht  Fallstricke  gelegt  sein,  wenn  man  jenem
Grundsatze  entsprechend  die  Rechtsbeständigkeit  der  Vermächtnisse ¬
  behaupten  wollte?
Die  Anstößigkeit  jenes  Grundsatzes  zeigt  sich  aber  erst
recht  in  grellem  Lichte,  wenn  mit  den  Vermächtnißnehmern
Erbschaftsgläubiger  zusammentreffen.  Wenn  hier  trotz  der
Verminderung  des  Nachlasses  nach  dem  Tode  des  Erblassers ¬
  die  Vermächtnisse  im  vollen  Betrage  bestehen  blieben,
so  würden  doch  durch  dieselben  die  Erbschaftsgläubiger,  die
sonst  in  dem  Nachlasse  vielleicht  vollständige  Befriedigung
finden  könnten,  augenscheinlich  verkürzt  werden.  Allerdings
haftet  der  Erbe  beiden  mit  dem  eigenen  Vermögen;  wenn
dieses  aber  nicht  hinreicht,  würden  doch  beim  Concurse
beide  gleichmäßig  berücksichtigt  werden  müssen.  Ferner  wäre
es  ihnen  durch  ihr  gesetzliches  Pfandrecht  möglich  gemacht,
vor  den  Erbschaftsgläubigern  zur  Befriedigung  zu  gelangen. ¬

Und  wenn  eine  Erbschaftssache  Gegenstand  des
Vermächtnisses  ist,  so  wäre  sie  den  Erbschaftsgläubigern
völlig  entzogen;  denn  da  spätere  Verminderungen  des
Nachlasses  die  Rechte  der  Vermächtnißnehmer  nicht  mehr
beeinträchtigen  oder  aufheben  können,  so  wäre  eine  Inanspruchnahme ¬
  des  Vermächtnißgutes  von  Seiten  der  Erb4) ¬
  Nehmen  wir  folschaftsgläubiger -
  nicht  gerechtfertigt.
genden  Fall:  Zur  Zeit  des  Ablebens  des  Erblassers  betrugen ¬
  die  Aktiva  6000,  die  Passiva  2000,  vermacht  ist
13)  So  Dernburg  a.  a.  O.  S.  333.
14)  So  Seuffert  a.  a.  O.  S.  91.
            
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