Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1844, Bd. 1 (1844))

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Kalessa: über den §. 33 des a. b. G. B. 
Königreich Polen bilden. Dort werden ausländische Urtheile 
nur dann vollstreckt, wenn von dem auswärtigen Kläger gegen den in 
Polen befindlichen Schuldner bei dessen competenten Gericht ein Er¬ 
kenntniß, daß die Execution des ausländischen Urtheils zulässig sei, 
erwirkt worden ist. Dieses Erkenntniß erfolgt erst nach Erwägung des 
von den Parteien Vorgebrachten, und wenn zugleich in dem zu exequi= 
renden ausländischen Urtheile nicht eine offenbare Verletzung des im 
Königreich Polen bestehenden Gesetzes wahrgenommen wird (Justiz¬ 
hofd. vom 13. Nov. 1838 Z. 3253, an das galiz. Appell. Ger.). 
Laut Hofkanzleidecretes vom 10. Juni 1842 Z. 17176 (Circ. der 
nieder österr. Reg. vom 20. Juni 1842) ist ferner durch kaiserl. rus¬ 
sischen Ukas vom ½2 Febr. bestimmt worden, daß jene k. k. öster¬ 
reichischen Unterthanen, welche sich im Stande der Armuth befinden 
in den bei den Gerichten des Königreichs Polen anhängigen Rechts¬ 
sachen von Erlegung der mit Art. 15 des polnischen Codex und Art. 166 
des Codex der Gerichtsprocedur verlangten Caution frei seien, wenn 
sie eine Erklärung beibringen, daß sie diese Caution, ihrer Armuth 
wegen, beizubringen nicht im Stande seien, und wenn sie, falls es der 
Geklagte verlangen sollte, die Richtigkeit ihrer Behauptung beschwören. 
Diese Begünstigung der österr. Unterthanen wird so lange dauern, als 
auch die armen Unterthanen des Königreichs Polen in den österr. 
Staaten eine gleiche Begünstigung genießen, und daher von Beibrin¬ 
gung der im §. 406 der allg., 539 der westgal. und 525 der ital. 
Ger. Ordnung vorgeschriebenen (actorischen) Caution frei gelassen 
werden. 
e. In Ansehung Sachsens. In Sachsen werden nämlich die 
von ausländischen Gerichten gefällten Strafurtheile nur dann vollstreckt, 
wenn sie solche Handlungen betreffen, welche schon nach allgemeinen 
völkerrechtlichen Grundsätzen Verbrechen sind; nicht aber, wenn sie 
wegen Uebertretungen der Gefällsgesetze eines Staates verhängt wur¬ 
den (Hofd. vom 22. Febr. 1833 Z. 770, an das böhm. App. Ger.). 
f. In Ansehung Sardiniens und Tessins. 
Durch Circ. des Mailänder Guberniums vom 18. Febr. 1823 
Z. 1632 wurden in dieser Hinsicht folgende Bestimmungen verlautbart: 
Sardinische Civilurtheile werden in den österreichischen Staaten 
wegen der Reciprocität erst nach vorläufiger Prüfung ihrer Rechtmäßig= 
Max-Planck-Institut für
	        
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