Volltext : System des gerichtlichen Verfahrens im Königreich Württemberg (Nachtr.)

Nachtrag.
50
s.  675.  S.  525.
Hier  bitte  ich  statt  Dorfs"  Dorfsuntergangsgericht ¬
  zu  setzen,  und  die  beiden  Worte  Stadtoder =
  —  so  wie  im  §.  679.  S.  526.  das  Wort  und
zwischen  Dorfs=  u.  Untergangsgerichten  wegzustreichen.
§.  683.  S.  328.
Auch  die  Staatskasse  kann  in  die  Kosten  verurtheilt =
  werden.  Hingegen  treffen  Strafen  wegen
Ungehorsam  nur  den  Sachwalter  der  K.  Staatskasse, ¬
  und  diese  kann  wegen  muthwilliger  Streitsucht =
  nie  bestraft  werden  .
Gesetz  vom  2.  Mai  1813.  Staats=  u.  Reg.  Bl.  v.  1813.
Ziffer  21.  S.  165.
§.  685.  S.  350.
Namentlich  ist  den  Oberamtsgerichten  nicht
erlaubt,  an  den  ihnen  von  den  Provinzial-Justizcollegien -
  mitgetheilten  Urtheilen  etwas  abzuandern.
Die  a.  Jnstr.  §.  21.  S.  576.
§.  698.  S.  335.
Die  Nichtigkeitsklage  muß  immer  und  ohne
Unterschied,  ob  in  dem  gegebenen  Falle  Berufung
statt  findet,  oder  nicht,  vor  dem  hoͤhern  Richter
angebracht  werden.
Die  a.  Jnstr.  §.  28.  S.  578.
§.  710.  S.  342.
Hier  bitte  ich  die  beiden  Worte  oder  und  Stadt
auszustreichen.  —  Zu  vergleichen  ist  auch  die  Bemerk.
zum  §.  75.  Die  50  fl.  sind  jetzt  auf  100  fl.  erhöht.
            
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