Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1845, Bd. 1 (1845))

Hauptblatt. 
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willigenden Erklärung seines Gläubigers, noch eines 
summarischen Processes zur Bewirkung der Extabu¬ 
lirung der befriedigten Forderung benöthige, son¬ 
dern diese auf dem Grunde des über seine Zahlungs¬ 
verbindlichkeit erflossenen Haupturtheils, daher im 
Executionswege desselben Urtheils, durch ein ge¬ 
wöhnliches Extabulirungsgesuch zu bewirken das 
Recht habe. — Denn nach den Vorschriften des allgemein bür¬ 
gerlichen Gesetzbuches über das Pfandrecht (§. 469) ist der Pfand= 
geber die Schuld nur gegen dem zu tilgen verbunden 
daß ihm das Pfand zugleich zurückgestellt werde.¬ 
Daß diese Vorschrift auch von dem Hypothe karschuldner gelte, ist 
außer Zweifel, eben so, wie dieses nicht in Zweifel gezogen werden kann, 
daß das ganze Capitel des a. b. G. B. vom Pfandrechte auch das 
Hypothekarrecht in sich schließt, und wie z B. auch im §. 461 u. m. a. 
der Ausdruck: Pfandgläubiger auch den Hypothekargläu¬ 
biger mitbegreift. — Der in der gedachten Gesetzesstelle vorkom¬ 
mende Nachsatz: „Zur Aufhebung einer Hypothek ist die 
Tilgung der Schuld allein nicht hinreichend; ein 
Hypothekargut bleibt so lange verhaftet, bis die 
Schuldurkunde aus den öffentlich en Büchern gelöscht 
ist" — spricht gar nicht für das Gegentheil; denn er enthält nur 
von der im Eingange dieser Gesetzstelle vorkommenden Regel: daß 
durch Tilgung der Schuld das Pfandrecht aufhöre, 
eine Ausnahme in der Rücksicht, daß auch nach der Tilgung der 
Schuld die Hypothek (factisch) noch so lange fortwähre, bis die 
Schuldurkunde aus den öffentlichen Büchern gelöscht ist, — was eine 
nothwendige Bedingung des Credits der öffentlichen Bücher ist; 
dieser Nachsatz enthält jedoch keineswegs eine Vorschrift, daß der Hy= 
pothekarschuldner seine Schuld so zu tilgen verbunden sei, daß er 
nicht zugleich die Befreiung seines verpfändeten unbeweglichen Gutes 
von dem darauf intabulirten Hypothekarrechte fordern dürfe. Dieses 
würde schon dem Hauptgrundsatze entgeltlicher Geschäfte widerspre¬ 
chen, — daß derjenige Theil, welcher die Erfüllung der Verbindlich= 
keit von dem anderen Theile fordert, auch seine entsprechende Verbind= 
lichkeit entweder schon erfüllt haben, oder dieselbe zu erfüllen be= 
Max-Planck-Institut für
	        
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