Mikolasch: üb. das Pat. v. 14. Februar 1845.
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der Philosophie, dann der absolvirten Juristen und Mediciner unter
bestimmten Beschränkungen wesentlich gemildert wurde. Unter 5.
verschwand die Befreiung in Folge des Besitzes einer bürgerlichen Rea¬
lität, oder des Bürgerrechtes. Unter 7. fiel die den Schauspielern,
die unter einer stabilen Direction engagirt waren, früher zugestandene
Militärbefreiung weg. Aus der Classe der Künstler wurden unter 8.
nur jene militärfrei erklärt, die von der Akademie mit einem der ersten
Prämien betheilt wurden, so wie jene, die auf Staatskosten zum
Behufe ihrer künstlerischen Ausbildung im Auslande reisen, während
früher alle mit der ersten Fortgangsclasse Betheilten frei waren. Un¬
ter 9. wurde die Militärfreiheit der Bauern nur auf die Eigenthümer
ererbter und erkaufter Bauerngüter, die wenigstens ein Viertel-Bauer¬
gut sind, beschränkt, und selbst in diesem Falle muß die Abtretung
wegen Alter und Schwächlichkeit der Aeltern erfolgen, und kein vom
Militär verschonter geeigneter anderer Wirthschaftsübernehmer vor=
handen sein, während nach §. 12 des Patentes von 1804 jeder Eigen¬
thümer eines Bauerngutes ohne Unterschied des Erwerbtitels, ja sogar
die Pächter der Bauerngüter bis zum Umfange eines Viertellehens
herab befreit waren; die früher (§. 13 Patent von 1804) den Häus¬
lern, Gärtlern und Personen vermischter Beschäftigung zugestandene
Militärbefreiung fiel unter 10. gänzlich weg. Die Befreiung der
Studirenden wurde mit Ausnahme der Theologen, der Zöglinge der
Ingenieur- und militärischen Neustädter Akademie unter 11 nur auf
jene beschränkt, die aus den Sitten, der Religion und allen übrigen
Gegenständen die Vorzugsclassen haben, während früher nicht blos
alle mit der ersten, sondern auch die mit einer zweiten Fortgangsclasse
Betheilten verschont waren (Patent von 1804 §. 16). Von den
Schullehrern blieben nur die, für welche die vollständige Dotation
ausgemittelt war, und von den Gehilfen nur die mit Decrete ange¬
stellten frei (unter 12.), während früher alle Schullehrer und in den
größeren Orten ohne Unterschied ein Gehilfe frei waren. Endlich wurden
unter 14. alle früheren im Patente von 1804 §. 16. 2. a—1 zugestande¬
nen Befreiungen gänzlich aufgehoben. Selbst von den im Jahre 1827
noch zugestandenen Befreiungen sehen wir im Verlaufe eines Jahr=
zehends noch manche wichtige verschwinden. Gleich im folgenden Jahre!
*) Hofkanzleideeret vom 18. September 1828.
Max-Planck-Institut für