Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1845, Bd. 1 (1845))

Mikolasch: üb. das Pat. v. 14. Februar 1845. 
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der Philosophie, dann der absolvirten Juristen und Mediciner unter 
bestimmten Beschränkungen wesentlich gemildert wurde. Unter 5. 
verschwand die Befreiung in Folge des Besitzes einer bürgerlichen Rea¬ 
lität, oder des Bürgerrechtes. Unter 7. fiel die den Schauspielern, 
die unter einer stabilen Direction engagirt waren, früher zugestandene 
Militärbefreiung weg. Aus der Classe der Künstler wurden unter 8. 
nur jene militärfrei erklärt, die von der Akademie mit einem der ersten 
Prämien betheilt wurden, so wie jene, die auf Staatskosten zum 
Behufe ihrer künstlerischen Ausbildung im Auslande reisen, während 
früher alle mit der ersten Fortgangsclasse Betheilten frei waren. Un¬ 
ter 9. wurde die Militärfreiheit der Bauern nur auf die Eigenthümer 
ererbter und erkaufter Bauerngüter, die wenigstens ein Viertel-Bauer¬ 
gut sind, beschränkt, und selbst in diesem Falle muß die Abtretung 
wegen Alter und Schwächlichkeit der Aeltern erfolgen, und kein vom 
Militär verschonter geeigneter anderer Wirthschaftsübernehmer vor= 
handen sein, während nach §. 12 des Patentes von 1804 jeder Eigen¬ 
thümer eines Bauerngutes ohne Unterschied des Erwerbtitels, ja sogar 
die Pächter der Bauerngüter bis zum Umfange eines Viertellehens 
herab befreit waren; die früher (§. 13 Patent von 1804) den Häus¬ 
lern, Gärtlern und Personen vermischter Beschäftigung zugestandene 
Militärbefreiung fiel unter 10. gänzlich weg. Die Befreiung der 
Studirenden wurde mit Ausnahme der Theologen, der Zöglinge der 
Ingenieur- und militärischen Neustädter Akademie unter 11 nur auf 
jene beschränkt, die aus den Sitten, der Religion und allen übrigen 
Gegenständen die Vorzugsclassen haben, während früher nicht blos 
alle mit der ersten, sondern auch die mit einer zweiten Fortgangsclasse 
Betheilten verschont waren (Patent von 1804 §. 16). Von den 
Schullehrern blieben nur die, für welche die vollständige Dotation 
ausgemittelt war, und von den Gehilfen nur die mit Decrete ange¬ 
stellten frei (unter 12.), während früher alle Schullehrer und in den 
größeren Orten ohne Unterschied ein Gehilfe frei waren. Endlich wurden 
unter 14. alle früheren im Patente von 1804 §. 16. 2. a—1 zugestande¬ 
nen Befreiungen gänzlich aufgehoben. Selbst von den im Jahre 1827 
noch zugestandenen Befreiungen sehen wir im Verlaufe eines Jahr= 
zehends noch manche wichtige verschwinden. Gleich im folgenden Jahre! 
*) Hofkanzleideeret vom 18. September 1828. 
Max-Planck-Institut für
	        
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