Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1844, Bd. 2 (1844))

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Hauptblatt. 
Paragraph (und der daraus abgeleitete im §. 4 festgestellte Grundsatz) 
auch in anderen Fällen zur Richtschnur dienen müsse; z. B. wenn die 
Fälle zu entscheiden sind: ob der Beschuldigte zur Untersuchung geeig¬ 
net; ob er in Verhaft zu nehmen, oder auf freien Fuß zu lassen; ob 
dem Beschädigten das von ihm angesprochene Gut zu erfolgen; ob der 
Jnquisit an ein anderes Criminalgericht abzuliefern; ob der Gefangen= 
wärter wegen seines Vergehens zu entlassen sei, u. dgl.; wobei es sich 
aber von selbst versteht, daß in den Fällen, wo es sich darum handelt, 
den Beschluß nach der gelinderen Meinung zu fassen, auf denjenigen 
Rücksicht genommen werden müsse, den dieser Beschluß betrifft, z. B. 
auf den Gefangenwärter, um dessen Dienstentlassung es sich handelt. 
Stimmen z. B. unter sieben Votanten drei dafür, daß der Be= 
schuldigte zur Untersuchung geeignet und in Verhaft zu nehmen sei, 
drei Votanten aber dafür, daß zwar der Beschuldigte zur Untersuchung 
geeignet, jedoch auf freiem Fuße zu untersuchen ist, und hat der Vor¬ 
sitzende die Meinung, daß der Beschuldigte zur Untersuchung nicht geeignet 
ist, so besteht zwar die Mehrheit der Stimmen für die Einleitung der Un¬ 
tersuchung; in Rücksicht der Frage aber, ob der Beschuldigte auf freiem 
Fuße untersucht werden soll, müßte der Beschluß gefaßt werden, daß der 
Beschuldigte auf freiem Fuße zu untersuchen ist, weil die Stimme des 
Vorsitzenden der Meinung derjenigen Votanten, welche den Beschuldigten 
nur auf freiem Fuße untersucht wissen wollen, am nächsten kommt. 
Stimmen unter neun Votanten zwei für die Entlassung des In¬ 
quisiten auf freien Fuß, drei gegen diese Entlassung, vier aber dafür, 
daß vorläufig noch einige Umstände zu erheben sind, um beurtheilen 
zu können, ob die Entlassung Statt finde oder nicht; so ist die Mehr¬ 
heit von sieben Votanten gegen die Entlassung, weil die vier Votan= 
ten, welche auf Erhebung einiger Umstände antragen, wenigstens jetzt 
noch nicht für die Entlassung stimmen. Der Inquisit bleibt also vor der 
Hand noch verhaftet, und da sich die zwei Votanten, welche auf die 
Entlassung stimmen, weit mehr den vier Votanten nähern, welche die 
vorläufige Erhebung der Umstände verlangen, als den drei Votanten, 
welche unbedingt gegen die Entlassung sich aussprechen, und da auch 
diese letzteren drei Votanten weit mehr geneigt sind, nach der Ansicht 
der vier Votanten die Erhebung der Umstände einzuleiten, als nach 
der Ansicht der zwei Votanten die Entlassung unbedingt eintreten zu 
Max-Planck-Institut für
	        
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