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Uebrigens ist diese Bemerkung für die Anwendung des
Strafgesetzes nicht unwichtig. Denn nach allgemeinen Grund¬
sätzen muß die Strafe innerhalb der gesetzlichen Endpuncte
gelinder ausgemessen werden, wenn nur ein Versehen zuzu¬
rechnen ist, als in dem Falle, wo böser Vorsatz zur Last fällt.
Insbesondere dürfte sich aus dieser Bemerkung die wichtige
Folgerung ergeben, daß in Fällen, wo nach §. 12 des Pest¬
Patentes wegen des gefährlichen Umsichgreifens der Pestverge¬
hen das Standrecht angeordnet worden ist, die standrechtliche
Verurtheilung zum Tode durch Erschießung nie eine Person
unter vierzehn Jahren treffen kann. Denn der eben citirte
Paragraph sagt: »Wer nach kundgemachtem Standrechte sich
einer gewaltthätigen oder doch schweren Uebertretung
aus denjenigen, welche in den §§. 3 und 5 angeführt sind,
schuldig macht, soll durch Erschießung hingerichtet, die übrigen
aber sollen mit den oben ausgemessenen Strafen belegt werden.«
Eine gewaltthätige Uebertretung setzt dem natürlichen
Wortbestande nach voraus, daß als Mittel zur Ausübung der
strafbaren Handlung Gewalt entweder an Personen oder an
Sachen verübt worden sey, in unserem Falle z. B., daß der
Cordon mit Gewaltthätigkeit gegen die aufgestellte Wache über:
schritten, oder daß das Contumaz=Haus, um aus demselben zu
entkommen, gewaltsam erbrochen worden sey. Es wird daher
hier die Uebertretung immer mit Wissen und Willen, d. i.
vorsätzlich, begangen. -
Eben so dürfte man kaum gegen
den richtigen Sinn des Gesetzes verstossen, wenn man unter
einer schweren Uebertretung in der angeführten Gesetzes¬
stelle, eine solche versteht, die sowohl ihrer objectiven als sub¬
jectiven Beschaffenheit nach vergleichungsweise als im höheren
Grade gefährlich sich darstellt, d. i. die sowohl an sich geeig¬
net ist, eine größere Gefahr nach sich zu ziehen, als auch noch
mit Rücksicht auf die Willensrichtung des Thäters, weil er
nicht bloß culpos, sondern dolos handelte, als strafwürdiger
erscheint. Zwar bestimmt sich im Allgemeinen die Schwere einer
Uebertretung nicht eben nothwendig durch beyde Momente zu¬
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