Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1832, Bd. 2 (1832))

Hauptblatt. 
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Uebrigens ist diese Bemerkung für die Anwendung des 
Strafgesetzes nicht unwichtig. Denn nach allgemeinen Grund¬ 
sätzen muß die Strafe innerhalb der gesetzlichen Endpuncte 
gelinder ausgemessen werden, wenn nur ein Versehen zuzu¬ 
rechnen ist, als in dem Falle, wo böser Vorsatz zur Last fällt. 
Insbesondere dürfte sich aus dieser Bemerkung die wichtige 
Folgerung ergeben, daß in Fällen, wo nach §. 12 des Pest¬ 
Patentes wegen des gefährlichen Umsichgreifens der Pestverge¬ 
hen das Standrecht angeordnet worden ist, die standrechtliche 
Verurtheilung zum Tode durch Erschießung nie eine Person 
unter vierzehn Jahren treffen kann. Denn der eben citirte 
Paragraph sagt: »Wer nach kundgemachtem Standrechte sich 
einer gewaltthätigen oder doch schweren Uebertretung 
aus denjenigen, welche in den §§. 3 und 5 angeführt sind, 
schuldig macht, soll durch Erschießung hingerichtet, die übrigen 
aber sollen mit den oben ausgemessenen Strafen belegt werden.« 
Eine gewaltthätige Uebertretung setzt dem natürlichen 
Wortbestande nach voraus, daß als Mittel zur Ausübung der 
strafbaren Handlung Gewalt entweder an Personen oder an 
Sachen verübt worden sey, in unserem Falle z. B., daß der 
Cordon mit Gewaltthätigkeit gegen die aufgestellte Wache über: 
schritten, oder daß das Contumaz=Haus, um aus demselben zu 
entkommen, gewaltsam erbrochen worden sey. Es wird daher 
hier die Uebertretung immer mit Wissen und Willen, d. i. 
vorsätzlich, begangen. - 
Eben so dürfte man kaum gegen 
den richtigen Sinn des Gesetzes verstossen, wenn man unter 
einer schweren Uebertretung in der angeführten Gesetzes¬ 
stelle, eine solche versteht, die sowohl ihrer objectiven als sub¬ 
jectiven Beschaffenheit nach vergleichungsweise als im höheren 
Grade gefährlich sich darstellt, d. i. die sowohl an sich geeig¬ 
net ist, eine größere Gefahr nach sich zu ziehen, als auch noch 
mit Rücksicht auf die Willensrichtung des Thäters, weil er 
nicht bloß culpos, sondern dolos handelte, als strafwürdiger 
erscheint. Zwar bestimmt sich im Allgemeinen die Schwere einer 
Uebertretung nicht eben nothwendig durch beyde Momente zu¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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