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nal-Gerichten zu Hieraus zeige sich denn deutlich die Absicht
des Gesetzgebers, die Pestvergehen auf gleiche Linie mit den
Verbrechen zu stellen. Man müsse daher auch dort, wo uns
das positive Gesetz verläßt, zweifelhafte Fragen nach der eben
angedeuteten Absicht des Gesetzgebers lösen, und daher in sol¬
chen Fällen analog auf die Grundsätze des Criminal=Gesetzes
zurückgehen. Allein diese Ansicht erschiene nur dann als gegrün¬
det, wenn es wahr wäre, daß uns in Rücksicht der aufgewor¬
fenen Frage das positive Gesetz gar keine Entscheidungs=Norm
darböthe. Dieß ist aber nach dem bereits früher Gesagten nicht
der Fall. Nach dem allgemeinen Grundsatze beginnt die Straf¬
zurechnung mit dem zurückgelegten zehnten Jahre des Uebertre¬
ters. Eine Abweichung von einem allgemeinen Grundsatze ist
aber nur in so ferne erlaubt, als der Gesetzgeber selbst aus¬
drücklich oder stillschweigend eine Ausnahme festsetzt. Beydes
ist hier nicht geschehen. Eine ausdrückliche Ausnahme liegt nicht
vor, und die oben angeführten Gründe berechtigen auch nicht
zur Annahme einer stillschweigenden. Denn wenn man nicht
der Willkür eine breite Straße öffnen will, so kann man nur
das als stillschweigend verordnet annehmen, was, wenn es nicht
angenommen würde, auf ein Absurdum führte, oder was we¬
nigstens so geartet ist, daß man mit Zusammenhaltung aller
Umstände keinen vernünftigen Grund zu zweifeln findet, daß
es so in dem Willen des Gesetzgebers gegründet sey (§. 863 d.
a. b. G. B.). Ein Absurdum nun folgt aus dem Satze, daß
zur Zurechnung eines Pestvergehens das vollendete vierzehnte
Jahr nicht nothwendig sey, sicher nicht, und eben so wenig
läßt sich behaupten, daß die angeführten Umstände von der
Art seyen, daß sie vernünftiger Weise für unsere Frage keine
andere Antwort zuließen. Zwischen diesen Umständen und dem
Gegenstande unserer Frage ist kein so nothwendiger innerer
Zusammenhang, daß man sich für berechtiget ansehen könnte,
von einem im Gesetze liegenden allgemeinen Grundsatze eine
Ausnahme zu machen. Die großen Gefahren, die aus solchen
Uebertretungen entspringen, machen es gar wohl begreiflich,
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