Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1832, Bd. 2 (1832))

Hauptblatt. 
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nal-Gerichten zu Hieraus zeige sich denn deutlich die Absicht 
des Gesetzgebers, die Pestvergehen auf gleiche Linie mit den 
Verbrechen zu stellen. Man müsse daher auch dort, wo uns 
das positive Gesetz verläßt, zweifelhafte Fragen nach der eben 
angedeuteten Absicht des Gesetzgebers lösen, und daher in sol¬ 
chen Fällen analog auf die Grundsätze des Criminal=Gesetzes 
zurückgehen. Allein diese Ansicht erschiene nur dann als gegrün¬ 
det, wenn es wahr wäre, daß uns in Rücksicht der aufgewor¬ 
fenen Frage das positive Gesetz gar keine Entscheidungs=Norm 
darböthe. Dieß ist aber nach dem bereits früher Gesagten nicht 
der Fall. Nach dem allgemeinen Grundsatze beginnt die Straf¬ 
zurechnung mit dem zurückgelegten zehnten Jahre des Uebertre¬ 
ters. Eine Abweichung von einem allgemeinen Grundsatze ist 
aber nur in so ferne erlaubt, als der Gesetzgeber selbst aus¬ 
drücklich oder stillschweigend eine Ausnahme festsetzt. Beydes 
ist hier nicht geschehen. Eine ausdrückliche Ausnahme liegt nicht 
vor, und die oben angeführten Gründe berechtigen auch nicht 
zur Annahme einer stillschweigenden. Denn wenn man nicht 
der Willkür eine breite Straße öffnen will, so kann man nur 
das als stillschweigend verordnet annehmen, was, wenn es nicht 
angenommen würde, auf ein Absurdum führte, oder was we¬ 
nigstens so geartet ist, daß man mit Zusammenhaltung aller 
Umstände keinen vernünftigen Grund zu zweifeln findet, daß 
es so in dem Willen des Gesetzgebers gegründet sey (§. 863 d. 
a. b. G. B.). Ein Absurdum nun folgt aus dem Satze, daß 
zur Zurechnung eines Pestvergehens das vollendete vierzehnte 
Jahr nicht nothwendig sey, sicher nicht, und eben so wenig 
läßt sich behaupten, daß die angeführten Umstände von der 
Art seyen, daß sie vernünftiger Weise für unsere Frage keine 
andere Antwort zuließen. Zwischen diesen Umständen und dem 
Gegenstande unserer Frage ist kein so nothwendiger innerer 
Zusammenhang, daß man sich für berechtiget ansehen könnte, 
von einem im Gesetze liegenden allgemeinen Grundsatze eine 
Ausnahme zu machen. Die großen Gefahren, die aus solchen 
Uebertretungen entspringen, machen es gar wohl begreiflich, 
Max-Planck-Institut für
	        
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