Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1832, Bd. 2 (1832))

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Hauptblatt. 
beurtheilt, so dürften folgende Gründe und rücksichtlich wört¬ 
lich angeführte Gesetzesstellen meine oben aufgestellte Meinung 
als richtig bewähren. 
Minderjährige sind unfähig, ihre Angelegenheiten selbst 
gehörig zu besorgen, sie dürfen ohne Genehmigung der Vor¬ 
mundschaft weder Etwas von dem Jhrigen veräußern, noch 
eine Verpflichtung auf sich nehmen. Sie sind nicht berechtigt, 
ihren Stand und ihre Berufsart eigenmächtig zu wählen, sie 
können ohne Einwilligung ihres Vaters oder ihres Vormundes 
und ohne Genehmigung ihrer Vormundschafts=Behörde keinen 
Vertrag schließen. Ferner kann ein Vormund in allen Geschäf= 
ten, welche nicht zu dem ordentlichen Wirthschaftsbetriebe ge¬ 
hören, und welche von größerer Wichtigkeit sind, nichts ohne 
gerichtliche Einwilligung vornehmen, insbesondere kann er ei= 
genmächtig für seinen Mündel keine Fabrik, Handlung und 
Gewerbe ohne gerichtliche Genehmigung anfangen, fortsetzen 
oder aufheben. Diesen in den F§. 21, 148, 233, 244, 246 u. 
865 klar ausgesprochenen Vorschriften des a. b. G. B. wird 
gerade zu entgegen gehandelt, wenn es jedem Minderjährigen, 
ja sogar einem zwölfjährigen Knaben gestattet wird, eine freye 
Beschäftigung und einen Handel auf seine eigene Rechnung zu 
ergreifen, welches Unternehmen doch wesentlich verschieden von 
übernommenen Dienstleistungen ist. Dieses Verfahren wider¬ 
spricht auch dem §. 252 des a. b. G. B., laut welchem einem 
Minderjährigen nur nach zurückgelegtem zwanzigsten Lebensjahre 
die Nachsicht des ihm zur physischen Großjährigkeit mangelnden 
Alters ertheilt werden darf. 
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Es werden ferner minderjährigs unerfahrne Personen, 
wenn sie, ohne hinreichende Handels=, Waaren= und Menschen= 
kenntnisse zu besitzen, ohne Leitung und Aufsicht ein solches 
Geschäft unternehmen, der Gefahr preisgegeben, ihr Vermögen 
zu verlieren, und ihr ferneres Fortkommen kann hierdurch sehr 
erschwerk werden. Andererseits können ihre Gläubiger und Alle, 
die mit ihnen in Verkehr treten, leicht irre geführt werden, 
weil sie derley Minderjährige, welche z. B: einen Victualien= 
Max-Planck-Institut für
	        
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