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beurtheilt, so dürften folgende Gründe und rücksichtlich wört¬
lich angeführte Gesetzesstellen meine oben aufgestellte Meinung
als richtig bewähren.
Minderjährige sind unfähig, ihre Angelegenheiten selbst
gehörig zu besorgen, sie dürfen ohne Genehmigung der Vor¬
mundschaft weder Etwas von dem Jhrigen veräußern, noch
eine Verpflichtung auf sich nehmen. Sie sind nicht berechtigt,
ihren Stand und ihre Berufsart eigenmächtig zu wählen, sie
können ohne Einwilligung ihres Vaters oder ihres Vormundes
und ohne Genehmigung ihrer Vormundschafts=Behörde keinen
Vertrag schließen. Ferner kann ein Vormund in allen Geschäf=
ten, welche nicht zu dem ordentlichen Wirthschaftsbetriebe ge¬
hören, und welche von größerer Wichtigkeit sind, nichts ohne
gerichtliche Einwilligung vornehmen, insbesondere kann er ei=
genmächtig für seinen Mündel keine Fabrik, Handlung und
Gewerbe ohne gerichtliche Genehmigung anfangen, fortsetzen
oder aufheben. Diesen in den F§. 21, 148, 233, 244, 246 u.
865 klar ausgesprochenen Vorschriften des a. b. G. B. wird
gerade zu entgegen gehandelt, wenn es jedem Minderjährigen,
ja sogar einem zwölfjährigen Knaben gestattet wird, eine freye
Beschäftigung und einen Handel auf seine eigene Rechnung zu
ergreifen, welches Unternehmen doch wesentlich verschieden von
übernommenen Dienstleistungen ist. Dieses Verfahren wider¬
spricht auch dem §. 252 des a. b. G. B., laut welchem einem
Minderjährigen nur nach zurückgelegtem zwanzigsten Lebensjahre
die Nachsicht des ihm zur physischen Großjährigkeit mangelnden
Alters ertheilt werden darf.
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Es werden ferner minderjährigs unerfahrne Personen,
wenn sie, ohne hinreichende Handels=, Waaren= und Menschen=
kenntnisse zu besitzen, ohne Leitung und Aufsicht ein solches
Geschäft unternehmen, der Gefahr preisgegeben, ihr Vermögen
zu verlieren, und ihr ferneres Fortkommen kann hierdurch sehr
erschwerk werden. Andererseits können ihre Gläubiger und Alle,
die mit ihnen in Verkehr treten, leicht irre geführt werden,
weil sie derley Minderjährige, welche z. B: einen Victualien=
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