Hauptblatt.
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daß unter diesem Ausdrucke nur Zinsen von Capitalien, die
man im gemeinen Verkehre Interessen zu nennen pflegt, mit
Ausschluß der Grundzinse und insbesondere der Pachtzinse ver=
standen werden müssen. Daß zwischen diesen beyden Gattungen
von sogenannten Zinsen wesentliche Unterschiede bestehen, leuch¬
tet Jedermann ein. Zinsen, welche man für Benützung eines
Capitals entrichtet und welche Interessen genannt werden
sind eine jährliche Nebengebühr (accessorium), während Zinse,
die für Benützung eines Grundstückes gezahlt werden, eine
jährliche Hauptforderung (debitum principale) sind, weßwegen
im Falle einer Zahlungszögerung zwar von Letzteren, nicht
aber auch von Ersteren (§. 998) Zögerungszinsen angesprochen
werden können. Die übrigen wesentlichen Unterschiede zwischen
beyden Gattungen sind aus den §§. zu entnehmen, auf welche
sich im Sachregister des Gesetzbuches in den Schlagwörtern
Zins und Zinsen bezogen wird.
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Da nun zwischen diesen beyden Gattungen von Leistun-
gen die wesentlichsten Unterschiede bestehen, dieselben somit nicht
verwechselt werden dürfen, so hat auch jede ausgebildete juri¬
dische Sprache für diese verschiedenen Leistungen eigene Benen¬
nungen, z. B. die lateinische Sprache für Leistungen von
Grundstücken, wenn sie die Eigenschaft eines Grundzinses ha¬
ben, den Nahmen veotigäl oder census; wenn sie aus einem
Bestandvertrage entrichtet werden, den Ausdruck merces, z. B.
habitationis, und für die Leistungen aus dem Grunde der Be¬
nützung einer verbrauchbaren Sache, welche man Interessen zu
nennen pflegt, usurae. Die deutsche juridische Sprache, somit
auch jene unseres Gesetzbuches, nennt jährliche Leistungen von
eigenem Grund und Boden in der einfachen Zahl Zins, in der
vielfachen Zahl Zinse (F. 1124 u. 1132), und Leistungen aus
Bestandverträgen Bestandpreis, und nur zufällig ebenfalls
Zinse. Dagegen wird das Entgeld für verbrauchbare Sachen in
der einfachen Zahl Zinse (welcher Ausdruck jedoch nach Adelung's
Bemerkung seltener gebraucht wird), und in der vielfachen
Zahl Zinsen genannt. Unser Gesetzgeber bezeichnet Interessen
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