Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1832, Bd. 2 (1832))

Hauptblatt. 
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daß unter diesem Ausdrucke nur Zinsen von Capitalien, die 
man im gemeinen Verkehre Interessen zu nennen pflegt, mit 
Ausschluß der Grundzinse und insbesondere der Pachtzinse ver= 
standen werden müssen. Daß zwischen diesen beyden Gattungen 
von sogenannten Zinsen wesentliche Unterschiede bestehen, leuch¬ 
tet Jedermann ein. Zinsen, welche man für Benützung eines 
Capitals entrichtet und welche Interessen genannt werden 
sind eine jährliche Nebengebühr (accessorium), während Zinse, 
die für Benützung eines Grundstückes gezahlt werden, eine 
jährliche Hauptforderung (debitum principale) sind, weßwegen 
im Falle einer Zahlungszögerung zwar von Letzteren, nicht 
aber auch von Ersteren (§. 998) Zögerungszinsen angesprochen 
werden können. Die übrigen wesentlichen Unterschiede zwischen 
beyden Gattungen sind aus den §§. zu entnehmen, auf welche 
sich im Sachregister des Gesetzbuches in den Schlagwörtern 
Zins und Zinsen bezogen wird. 
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Da nun zwischen diesen beyden Gattungen von Leistun- 
gen die wesentlichsten Unterschiede bestehen, dieselben somit nicht 
verwechselt werden dürfen, so hat auch jede ausgebildete juri¬ 
dische Sprache für diese verschiedenen Leistungen eigene Benen¬ 
nungen, z. B. die lateinische Sprache für Leistungen von 
Grundstücken, wenn sie die Eigenschaft eines Grundzinses ha¬ 
ben, den Nahmen veotigäl oder census; wenn sie aus einem 
Bestandvertrage entrichtet werden, den Ausdruck merces, z. B. 
habitationis, und für die Leistungen aus dem Grunde der Be¬ 
nützung einer verbrauchbaren Sache, welche man Interessen zu 
nennen pflegt, usurae. Die deutsche juridische Sprache, somit 
auch jene unseres Gesetzbuches, nennt jährliche Leistungen von 
eigenem Grund und Boden in der einfachen Zahl Zins, in der 
vielfachen Zahl Zinse (F. 1124 u. 1132), und Leistungen aus 
Bestandverträgen Bestandpreis, und nur zufällig ebenfalls 
Zinse. Dagegen wird das Entgeld für verbrauchbare Sachen in 
der einfachen Zahl Zinse (welcher Ausdruck jedoch nach Adelung's 
Bemerkung seltener gebraucht wird), und in der vielfachen 
Zahl Zinsen genannt. Unser Gesetzgeber bezeichnet Interessen 
Max-Planck-Institut für
	        
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