Schuster: über die Verjährung.
231
nähmlichen Gegenstände und auf die nähmliche
Art, als der Kaufvertrag geschlossen werden.
Der Mieth= und Pachtzins wird, wenn keine
andere Uebereinkunft getroffen worden ist, wie
das Kaufgeld entrichtet. Das Entgeld heißt daher
vermöge der Gesetzessprache in dem Kaufvertrage der Kaufpreis,
und im Bestandvertrage der Bestandpreis. Da nun von Letzte=
rem im §. 1460 keine Erwähnung geschieht, so ist er auch in
dessen Jnhalt nicht inbegriffen.
Die Ansicht, der Bestandvertrag sey, seiner inneren We¬
senheit nach, ein Kauf und Verkauf, ist längst durch die Rechts¬
theorie ausgebildet worden, und wird daher niemanden befrem=
den, welcher im römischen Rechte nicht ganz unbewandert ist
denn in dem proëm. J. de locat. et conduct, heißt es: Loca¬
tio et conductio proximâ est emtioni et venditioni, iisdemque
juris regulis consistit. Nam et emtio et venditio ita contrahi¬
tur, si de pretio convenerit; sic et locatio conductio ita con¬
trahi intelligitur: si merces constituta sit. Aus dieser Gesetzes¬
stelle wird nun auch ersichtlich, daß der oben entwickelte Grund¬
satz unseres Gesetzbuches unverkennbar aus dem römischen Rechte
entnommen sey. Da nun unser Gesetzgeber in Uebereinstim=
mung mit dem römischen Rechte den Bestandpreis, seiner we¬
sentlichen Eigenschaft nach, als einen Kaufschilling erklärt, so
dürfen wir es uns eben so wenig, wie die Civilisten, beyfallen
lassen, das pretium annuum locationis mit den ganz verschie=
denen praestationibus annuis zu verwechseln, — und da Jeder=
mann damit einverstanden seyn wird, daß im Falle der Ueber¬
einkunft, den Kaufschilling in gewissen jährlichen Fristen zu
zahlen, die einzelnen Fristzahlungen nicht nach Vorschrift des
§. 1480 durch den Nichtgebrauch von drey Jahren, sondern
vermöge des §. 1479 erst in dreyßig Jahren erlöschen werden;
so muß auch der nähmliche Grundsatz rücksichtlich des Bestand¬
preises gelten.
Dagegen dürfte erwiedert werden, daß, da der zu entrich¬
ten kommende Bestandpreis im §. 1100 und in mehreren an=
Max-Planck-Institut für