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Dagegen behaupte ich, daß einzelne Rückstände von Pacht¬
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und Miethzinsen nicht in drey, sondern erst in dreyßig Jahren
verjähren. Folgender einfache Grund unterstützt die Behaup¬
tung. Das Gesetz erklärt einen Pacht- und Miethzins für ei¬
nen Kaufpreis. Die Richtigkeit dieses Satzes beweisen die klar¬
sten gesetzlichen Vorschriften zur Genüge. Im §. 1094 heißt es
ausdrücklich, daß, wenn die vertragschließenden
Theile über das Wesentliche des Bestandes,
nähmlich über, die Sache und den Preis, über¬
eingekommen sind, der Vertrag vollkommen
abgeschlossen und der Gebrauch der Sache für
gekauft anzusehen sey. Pachten und miethen heißt da¬
her ebenfalls kaufen, denn der Unterschied besteht nur darin,
daß in den ersten beyden Fällen nur der Gebrauch der Sache,
im letzten Falle aber das Eigenthum derselben gekauft wird
Eben darum wird auch das Entgeld, welches der Käufer und
Bestandnehmer zu entrichten haben, von dem Gesetzgeber mit
einem und demselben Nahmen belegt; denn in den §§. 1057,
1053, 1059 u. s. w. wird das Entgeld bey einem Kaufe der
Preis, und eben deßwegen im §. 1077 der Kaufpreis genannt.
Nun aber wird im §. 1090 der Begriff des Bestandvertrages
wörtlich dahin festgestellt: Der Vertrag, wodurch je¬
mand den Gebrauch einer unverbrauchbaren
Sache auf e ne gewisse Zeit und gegen einen be¬
stimmten Preis erhält, heißt überhaupt Be¬
standvertrag. Eben so wird auch in dem oben bezogenen §.
1094 das Entgeld gleichfalls der Preis genannt. In voller
Folgerichtigkeit heißt es eben deßwegen auch in dem §. 1092:
Mieth- und Pachtverträge können über die
annuge schreiten, und die insgesammt vom größten practischen
Nutzen sind, weil sie so oft von Gerichtsbehörden erörtert wer¬
den müssen, der wird auch einsehen, daß eine solche Abhand¬
lung, wenn sie anders ihrem Zwecke vollkommen entsprechen soll,
in einem Hefte gegenwärtiger Zeitschrift keinen Raum finden
könnte.
Max-Planck-Institut fü