Schuster: über die Verjährung.
229
Appellations=Vicepräsidenten Ritter v. Pratobeverg auf¬
genommen erscheint, folglich von zwey Rechtsgelehrten, die
allerdings wichtige Gewährsmänner sind, ausgesprochen worden
wäre. Dieser Satz lautet auf der S. 63 des vorliegenden
Heftes dahin. Daß ältere, als dreyjährige Pacht¬
zinse, vermöge des §. 1480 der Verjährung un
terliegen. Ich hege die Ansicht, daß dieselben nach der im
§. 1479 ausgesprochenen allgemeinen Regel nur durch den
Nichtgebrauch von dreyßig Jahren erlöschen.
105
Jch will vor allem Andern die Gründe aufstellen, welche
für den Satz, daß Pacht=, somit auch Miethzinse, wie Herr
Hofrath v. Zeiller und Herr Prof. Winiwarter behaupe
ten, durch den Nichtgebrauch von drey Jahren verjähren, das
Wort führen dürften, und sodann zu deren Prüfung schreiten:)
Zum Stützpuncte dieser Ansicht kann einzig und allein
der §. 1480 dienen, welcher lautet: Forderungen von
rückständigen jährlichen Abgaben, Zinsen, Ren¬
ten oder Dienstleistungen erlöschen in drey
Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nicht¬
gebrauch von dreyßig Jahren verjährt. Da nun
in diesem F. ausdrücklich angeordnet wird, daß Forderungen
von rückständigen jährlichen Abgaben, Zinsen, Renten und
Dienstleistungen in drey Jahren erlöschen; und Pacht=, dann
Miethzinse eine jährliche Abgabe, auf alle Fälle ein Zins sind,
indem sie der Gesetzgeber in den F§. 1100—1108 ausdrücklich
mit diesem Nahmen belegt, so ist es bewiesen, daß Rückstände
von diesen Leistungen nach Vorschrift des §. 1480 in drey
Jahren verjähren müssen 2).
*) Herr Appellationsrath Tausch liefert keinen Beweis zur Be¬
gründung seiner Ansicht, ja er beruft sich nicht einmahl auf den
§. 1480. Eben so verfährt er bezüglich mehrerer Ansichten, die
er ausspricht. Es ist zu wünschen, daß er in den folgenden pef¬
ten von dieser Behandlungsweise abgehe.
*) Ich werde mich nicht in die volltändige Commentirung des 5.
1480 einlassen: denn wer alle die wichtigen Rechtsfragen kennt,
zu deren Beantwortung die Civilisten über die praestationes
Max-Planck-Institut für