Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1832, Bd. 2 (1832))

Schuster: über die Verjährung. 
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Appellations=Vicepräsidenten Ritter v. Pratobeverg auf¬ 
genommen erscheint, folglich von zwey Rechtsgelehrten, die 
allerdings wichtige Gewährsmänner sind, ausgesprochen worden 
wäre. Dieser Satz lautet auf der S. 63 des vorliegenden 
Heftes dahin. Daß ältere, als dreyjährige Pacht¬ 
zinse, vermöge des §. 1480 der Verjährung un 
terliegen. Ich hege die Ansicht, daß dieselben nach der im 
§. 1479 ausgesprochenen allgemeinen Regel nur durch den 
Nichtgebrauch von dreyßig Jahren erlöschen. 
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Jch will vor allem Andern die Gründe aufstellen, welche 
für den Satz, daß Pacht=, somit auch Miethzinse, wie Herr 
Hofrath v. Zeiller und Herr Prof. Winiwarter behaupe 
ten, durch den Nichtgebrauch von drey Jahren verjähren, das 
Wort führen dürften, und sodann zu deren Prüfung schreiten:) 
Zum Stützpuncte dieser Ansicht kann einzig und allein 
der §. 1480 dienen, welcher lautet: Forderungen von 
rückständigen jährlichen Abgaben, Zinsen, Ren¬ 
ten oder Dienstleistungen erlöschen in drey 
Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nicht¬ 
gebrauch von dreyßig Jahren verjährt. Da nun 
in diesem F. ausdrücklich angeordnet wird, daß Forderungen 
von rückständigen jährlichen Abgaben, Zinsen, Renten und 
Dienstleistungen in drey Jahren erlöschen; und Pacht=, dann 
Miethzinse eine jährliche Abgabe, auf alle Fälle ein Zins sind, 
indem sie der Gesetzgeber in den F§. 1100—1108 ausdrücklich 
mit diesem Nahmen belegt, so ist es bewiesen, daß Rückstände 
von diesen Leistungen nach Vorschrift des §. 1480 in drey 
Jahren verjähren müssen 2). 
*) Herr Appellationsrath Tausch liefert keinen Beweis zur Be¬ 
gründung seiner Ansicht, ja er beruft sich nicht einmahl auf den 
§. 1480. Eben so verfährt er bezüglich mehrerer Ansichten, die 
er ausspricht. Es ist zu wünschen, daß er in den folgenden pef¬ 
ten von dieser Behandlungsweise abgehe. 
*) Ich werde mich nicht in die volltändige Commentirung des 5. 
1480 einlassen: denn wer alle die wichtigen Rechtsfragen kennt, 
zu deren Beantwortung die Civilisten über die praestationes 
Max-Planck-Institut für
	        
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