Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1832, Bd. 2 (1832))

Hauptblatt. 
228 
M 
XXVI. 
Verjähren Mieth- und Pachtzinse in drey 
Jahren, — und welches ist überhaupt der Sinn 
des §. 1480? 
Vom 
Herrn D. Michael Schuster, 
k. k. Rathe und Professor der Rechte an der Universität zu Präg, 
königl. böhm. Landesadvocaten u. s. w. 
Es ist vor Kurzem das erste Heft des von dem Appellations= 
rathe Herrn Joseph Tausch begonnenen Werkes unter dem 
Titel: Rechtsfälle aus dem Civil- und Criminal¬ 
Rechte, erschienen *.). Erfreulich muß die Erscheinung dieses 
Werkes seyn, das seine Entstehung einem helldenkenden Rechts¬ 
gelehrten und einem gewandten Geschäftsmanne verdankt. Ueber¬ 
all zeigt sich in dem vorliegenden ersten Hefte Scharfsinn, prac¬ 
tische Kenntniß und Faßlichkeit der Darstellung. Doch unge= 
achtet dieses Lobes bin ich nicht mit allen Ansichten des Herrn 
Verfassers einverstanden. Dieß ist besonders da der Fall, wo 
sich derselbe für solche Meinungen unbedingt ausspricht, welche 
noch manchen Beschränkungen unterliegen, und eben deßhalb 
einer genauen Erörterung unterworfen werden müssen. 
Ich will hier nur einen Satz herausheben, welchen ich 
nach meiner individuellen Ansicht für einen wirklichen Irrthum 
zu erklären mich getraute, wenn derselbe nicht vom Herrn Hof¬ 
rathe v. Zeiller in seinem Commentare in der zweyten An¬ 
merkung zum §. 1480, und vom Herrn Prof. Winiwarter 
in seinem Aufsatze: die Verjährung betitelt, welcher im 
achten Bande der Materialien für Gesetzkunde von dem Herrn 
f.) In dieser Zeitschrift sind dieselben recensirt im VII. und VIII. 
Hefte d. J. Der vorliegende Aufsatz ist jedoch früher der Redac¬ 
tion eingesendet werden, als die eben gedachte Recension. 
Anm. der Redaction. 
Max-Planck-Institut für
	        
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