Hauptblatt.
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XXVI.
Verjähren Mieth- und Pachtzinse in drey
Jahren, — und welches ist überhaupt der Sinn
des §. 1480?
Vom
Herrn D. Michael Schuster,
k. k. Rathe und Professor der Rechte an der Universität zu Präg,
königl. böhm. Landesadvocaten u. s. w.
Es ist vor Kurzem das erste Heft des von dem Appellations=
rathe Herrn Joseph Tausch begonnenen Werkes unter dem
Titel: Rechtsfälle aus dem Civil- und Criminal¬
Rechte, erschienen *.). Erfreulich muß die Erscheinung dieses
Werkes seyn, das seine Entstehung einem helldenkenden Rechts¬
gelehrten und einem gewandten Geschäftsmanne verdankt. Ueber¬
all zeigt sich in dem vorliegenden ersten Hefte Scharfsinn, prac¬
tische Kenntniß und Faßlichkeit der Darstellung. Doch unge=
achtet dieses Lobes bin ich nicht mit allen Ansichten des Herrn
Verfassers einverstanden. Dieß ist besonders da der Fall, wo
sich derselbe für solche Meinungen unbedingt ausspricht, welche
noch manchen Beschränkungen unterliegen, und eben deßhalb
einer genauen Erörterung unterworfen werden müssen.
Ich will hier nur einen Satz herausheben, welchen ich
nach meiner individuellen Ansicht für einen wirklichen Irrthum
zu erklären mich getraute, wenn derselbe nicht vom Herrn Hof¬
rathe v. Zeiller in seinem Commentare in der zweyten An¬
merkung zum §. 1480, und vom Herrn Prof. Winiwarter
in seinem Aufsatze: die Verjährung betitelt, welcher im
achten Bande der Materialien für Gesetzkunde von dem Herrn
f.) In dieser Zeitschrift sind dieselben recensirt im VII. und VIII.
Hefte d. J. Der vorliegende Aufsatz ist jedoch früher der Redac¬
tion eingesendet werden, als die eben gedachte Recension.
Anm. der Redaction.
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