Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1844, Bd. 3 (1844))

Notizenblatt. 
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oder Ehre, Hinwegnahme oder Zerstörung von Vermögen und gewaltthätige Ein¬ 
fälle in Haus, Hof und Wohnung, es mag sich um die genannten eigenen oder 
fremden Güter handeln, sobald nur von dem Anrufen der Obrigkeit oder sonst 
milderen Mitteln kein Gebrauch gemacht werden konnte. 
Keine Zurechnung zum Verbrechen findet Statt im Alter unter 12 Jahren, 
doch hat das Gericht die häusliche Züchtigung zu controlliren. 
Handlungen, welche zur Schwächung des Feindes, sofern sie nicht durch be¬ 
sonders erlassene Kriegsvorschriften verboten sind, oder zur Vertheidigung des Va¬ 
terlandes, wenn auch mit Verletzung eines Anderen, im Kriege unternommen wer¬ 
den, sind nach dem Strafgesetze ebenfalls nicht zuzurechnen. 
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Volltrunkenheit mildert nur dann die Zurechnung, wenn der Thäter 
weder aus Gewohnheit Trunkenbold ist, noch die Trunkenheit schon in der auf das 
Verbrechen gerichteten Absicht sich zugezogen hat. 
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Nichtkenntniß des Gesetzes befreit nicht von der Strafe. 
Erstreckt sich die Untersuchung auf mehrere Verbrechen (derselben oder ver¬ 
schiedener Gattung), so wird die Strafe nach dem am strengsten verpönten bemes¬ 
sen, und die so ausfallende lebenslängliche Kerkerstrafe verschärft, oder die zeitliche 
Kerkerstrafe um zwei Drittel der auf die übrigen Strafen gesetzten Strafen verlän¬ 
gert, doch nie über's Doppelte der Hauptstrafe, oder über 24 Jahre. 
Siebentes Hauptstück (§§. 93—96). Vom Rückfalle. 
Hier ist wohl in der Uebersetzung (namentlich der §§. 93 und 96) ein Fehler 
vorgefallen, so daß die eigentlich relevanten Verfügungen über den Rückfall ver¬ 
loren gegangen sind. 
Achtes Hauptstück (§§. 97—108). Von der Verjährung und Begna¬ 
digung. 
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Die Verjährung bezieht sich entweder auf die gerichtliche Verfolgung, oder 
auf die bereits zuerkannte Strafe. Erstere wird vollendet: bei Verbrechen, auf 
welche lebenslängliche Kerkerstrafe gedroht ist, binnen zwanzig Jahren, bei allen 
übrigen, von Amtswegen zu untersuchenden Verbrechen binnen zehn Jahren, bei 
Verbrechen, die nur über Einschreiten des Beschädigten untersucht werden, binnen 
zwei Jahren, in einigen Fällen binnen sechs Monaten; nur wenn der Beschädigte 
binnen der Verjährungsfrist Schritte zur Einleitung des Verfahrens gethan, ver¬ 
jährt das Verbrechen fortan nur binnen zehn Jahren. Die Verjährung der ver¬ 
hängten Strafe, die aber wegen Abwesenheit nicht vollzogen oder durch Flucht un¬ 
terbrochen wurde, wird, bei Verurtheilung über zwei Jahre, binnen fünfzehn, bei 
kürzerer Strafdauer, binnen fünf Jahren vollendet, bei lebenslänglicher Aburthei¬ 
lung findet sie gar nicht Statt. 
Das Begnadigungsrecht darf der König in der Regel nur nach erfolg¬ 
tem gerichtlichen Erkenntnisse ausüben; nur bei den Verbrechen des Hochverrathes 
und der Verletzung öffentlicher Authoritäten (Hauptstück 43 und 48) findet selbst 
die Abolition des Strafprocesses Statt. 
Max-Planck-Institut für
	        
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