Gesetzchronik.
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den die Detail=Bestimmungen durch eine besondere Belehrung mit den dazu gehöri¬
gen Formularien nachträglich bekannt gegeben werden.
38.
Hofkammerdecret vom 14. November 1843 Z. 44331.
Ueber die Anwendung der Bestimmungen der Zoll= und Staats=Monopols=Ord¬
nung, dann des Straf=Gesetzes über Gefälls=Uebertretungen auf die Uebertra¬
gung der in Galizien im Verschleiße stehenden ungarisch geschnittenen Rauchtabak¬
Briefe in eine andere, dem Tabak=Monopole unterliegende Provinz des Staats¬
gebietes.
Die in dem Hofkammerdecrete vom 18. April 1843 Z. 14935 enthaltenen
Bestimmungen der Zoll= und Staats=Monopols=Ordnung, dann des Straf¬
Gesetzes über Gefällsübertretungen, finden auch auf die Uebertragung der in Gali¬
zien unter den Tarifs=Nummern 20 und 21 im Verschleiße stehenden ungarisch
geschnittenen Rauchtabak=Briefen aus Galizien in eine andere Provinz des Staats¬
gebietes, in welcher das Tabak=Monopol ausgeübt wird, ihre volle Anwendung.
39.
Hofkammerdecret vom 19. November 1843 3.40365.
Die Belohnung von 100 Ducaten für die Anzeige und Ausfindigmachung des
Entfremders eines geldbeschwerten Briefes ist aufgehoben.
Se. k. k. Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 30. Septem¬
ber 1843 die mit dem hohen Hofdecrete vom 28. April 1783, Zahl 1181, aus¬
gesprochene Belohnung von 100 Ducaten für die Ausfindigmachung des Entfrem¬
ders eines geldbeschwerten Briefes bei den in der Zwischenzeit gänzlich geänderten
Verhältnissen aufzuheben geruhet.
40.
Hofkammerdecret vom 7. December 1843 Z. 42474/4417.
Bestimmungen in Absicht auf das Verfahren der leitenden Gefälls=Bezirksbehör¬
den und der Gefällsgerichte bei den Untersuchungen und Entscheidungen über Ge¬
fälls=Uebertretungen überhaupt, und hinsichtlich der Amtswirksamkeit dieser Behör¬
den und Gerichte insbesondere.
Seine k. k. Majestät haben zu Folge allerhöchster Entschließung vom 14.
October 1843, in Absicht auf das Verfahren der leitenden Gefälls=Bezirksbehör¬
den und der Gefälls=Gerichte bei den Untersuchungen und Entscheidungen über
Gefälls=Uebertretungen überhaupt, und hinsichtlich der Amtswirksamkeit dieser Be¬
hörden und Gerichte insbesondere, nachstehende Bestimmungen anzuordnen geruhet:
1. Zur Erweiterung der den Gefälls=Bezirksgerichten eingeräumten Amtswirk¬
samkeit wird
a) den Obergerichten die Urtheilsschöpfung in erster Instanz über Schleich¬
handel mit Zusammenrottung in den Fällen der §§. 227 u. 228 des G. St.
G., über Schleichhandel mit Gewaltthätigkeit oder mit Bestechung (6§.
230, 231, 232, des G. St. G.), über versicherten Schleichhandel (§§. 233,
234, 235 des G. St. G.), über Schleichhandel=Gesellschaften (§§. 251
bis 264 des G. St. G.) und über die nach dem Gesetze (§§. 272 und
273, 3. 1, 2, 3 des G. St. G.) unter gleiche Strafbestimmung mit
diesen Arten des Schleichhandels fallenden schweren Gefälls-Uebertretun¬
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