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Notizenblatt.
von einer bedingten Preßfreiheit sprechen, und dabei die Grundsätze des Censursy¬
stemes auseinandersetzen.
Eine andere wichtige Frage ist die: wie im Staate der Uebergang zu einem
freien Gewerbesysteme mit Rücksicht auf historisch gegebene und rechtlich begrün¬
dete Verhältnisse zu vermitteln, und wie die guten Einrichtungen des Corporations¬
wesens mit den Wohlthaten einer freien industriellen Entwicklung zu vereinigen wären?
Für den ersten Theil der Frage vermag die Theorie nur einige Haltpuncte mit Zu¬
grundelegung der allgemeinsten historischen Verhältnisse anzugeben, die concreten
Maßregeln müssen dem Staatsmanne überlassen werden. In Ansehung des zweiten
Theiles der Frage stimmen wir mit dem Herrn Verf. ganz überein, indem er im
§. 113 die Umbildung der Zünfte in freie Handwerker=Vereine empfiehlt,
um manche nützliche Zwecke der älteren Zünfte auch noch gegenwärtig zu errei¬
chen. Bei der Organisation des fabriksmäßigen Betriebes (§. 114)
werden folgende Puncte in Betracht gezogen: 1. das Verhältniß der Fabrik
zum Handwerk; 2. die Bedingungen, an welche der Beginn und Betrieb
eines Fabriks=Geschäftes geknüpft wird; 3. die persönliche Stellung der Arbeiter;
4. das Verhältniß der Fabriks=Unternehmer zu einander; periodische Versammlun¬
gen derselben zu Besprechung und Berathung ihrer gemeinschaftlichen Interessen.
Nur in Beziehung auf die Annahme von Arbeitern und deren persönliche Stellung
wünscht der Verf., daß die Fabriks=Unternehmer aus polizeilichen und moralischen
Gründen gewissen Beschränkungen unterworfen werden sollen, das Uebrige bleibe
der Einsicht der Unternehmer und der freien Mitbewerbung überlassen. Unter den
Förderungsmitteln der technischen Gewerbe überhaupt werden im §. 115
aufgeführt: Gewerbe=Vereine, Ausstellungen von Gewerbswaaren, Unterstützung
einzelner Gewerbsleute durch Capital=Vorschüsse aus der Staats=Casse, Erfin¬
dungspatente, Einführungspatente und allgemeine Schutzmaßregeln gegen über¬
mächtige fremde Concurrenz; Prämien und Ehrenbezeigungen für wichtige techni¬
sche Verbesserungen, überhaupt für gewerbliche Verdienste. In Ansehung der allge¬
meinen Schutzmaßregeln gegen übermächtige Concurrenz des Auslandes wird der
Leser auf später verwiesen. Wir sparen daher unsere Mittheilung hierüber eben¬
falls bis dahin auf.
Abtheilung C. Der Handel (§§. 116-134). Diese Abtheilung beginnt
wie die vorigen mit der Auseinandersetzung der Bedeutung des Handels als
Zweig der Volkswirthschaft überhaupt, und in Beziehung auf die Production ins¬
besondere. „Der Handel" sagt §. 116 „oder das Gewerbe der Güter¬
Uebertragung von dem Orte und der Zeit des Ueberflusses an
den Ort und in die Zeit des Bedarfs, hat einestheils seine wesentlichste
Grundlage in der Theilung der Arbeiten im Größeren, in der territorialen Arbeits¬
theilung; anderentheils wirkt er durch Vermittelung des Absatzes der Urpro ucte,
der halb= und vollendeten Fabrikate auf die Production und Arbeitstheilung mäch¬
tig ein und zurück, u. s. w." Die obige Erklärung des Handels, die einzige, welche
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