Max-Planck-Institut für
Notizenblatt.
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Hofkammerdecret vom 28. December 1843 Z. 1988/133.
Die den Obercommissären der Finanzwache durch den §. 143 der Verfassung
und Dienstvorschrift ertheilte Ermächtigung, ihren Untergebenen bei dem Vorhan¬
densein der in diesem Paragraphe ausgedrückten Bedingungen Urlaub auf drei
Tage ertheilen zu dürfen, erstreckt sich auch auf die den Gefällsämtern dauernd zur
Dienstleistung zugewiesenen Glieder der Finanzwache. Nur wenn während einer
solchen auch nur kurzen Urlaubsabwesenheit des Individuums nach den Verhält¬
nissen des Amtes die Zuweisung eines Substituten nothwendig fiele, ist vorläufig
zur Urlaubsertheilung mit dem gleichzeitigen Ansuchen um die Substitutionseinlei¬
tung die Bewilligung der Cameral=Bezirksverwaltung einzuholen.
Ferner wird bemerkt, daß statt des §. 65 der Verfassung der Gefällenwache,
welcher in dem fortan aufrecht bleibenden §. 350 des Amtsunterrichtes für die
ausübenden Aemter berufen wird, nunmehr der §. 345 der Verfassung Anwendung
zu finden habe.
In Ansehung der Berufung gegen solche Straferkenntnisse ist sich nach dem
§. 347 der erwähnten Vorschrift zu benehmen.