Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1844, Bd. 3 (1844))

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Gesetzchronik. 
183. 
Currende des k. k. illyrischen Guberniums zu Laibach vom 
29. April 1844. 
Betreffend die allerhöchsten Ortes vor der Hand für drei Jahre genehmigte neue 
Bestimmung wegen jährlicher Vertheilung von Prämien für Zuchtstiere zur Em¬ 
porbringung der Hornviehzucht in Krain. 
Seine k. k. Majestät haben laut herabgelangten hohen Hofkanzleidecretes vom 
4. Mai 1843 Nr. 13137 mit allerhöchster Entschließung vom 22. April 1843 
allergnädigst zu bewilligen geruhet, daß zur Verbesserung 
der Hornviehzucht in 
Krain, statt der Vertheilung der Prämien nach der bisherigen Gepflogenheit, die 
hierzu jährlich bestimmten 600 fl. versuchsweise auf die Dauer dreier Jahre nur 
zu Prämien für vorzügliche Zuchtstiere heimischer Race, jedes Prämium zu 50 fl. 
gerechnet, verwendet werden dürfen. 
Zur Ausführung dieser allerhöchsten Entschließung wird nun Folgendes be¬ 
merkt, und bezüglich verordnet: 
1. Der Zweck dieser abgeänderten Vertheilungsart ist, dem Lande jährlich 
einige vorzügliche Zuchtstiere zur Benützung zu geben, und da in der Viehzucht an 
einem guten Vaterthiere das Meiste gelegen ist, durch dieses Mittel die heimische 
Viehzucht zu heben. — Hiernach sind Kalbinnen von der Prämienconcurrenz in 
der Folge ausgeschlossen. 
2. Die neue Prämien=Vertheilungsweise wird, damit die Viehzüchter genug¬ 
sam darauf vorbereitet sein können, erst im künftigen Jahre 1845 in Wirksamkeit 
treten, und es wird im Monate Mai besagten Jahres die erste, und jedesmal in 
diesem Monate in den darauf folgenden Jahren die jährliche Vertheilung Statt 
finden. Für das Jahr 1844 wird aber die Hornvieh=Prämienvertheilung noch nach 
der bisherigen Weise in Gemäßheit der Gubernial=Currenden vom 14. December 
1822 Nr. 15564, dann 24. October 1823 Nr. 13670 vor sich gehen. 
3. Da die Prämie für einen vorzüglichen Zuchtstier aus heimischer Race auf 
50 fl. C. M. festgesetzt ist, so entfallen auf ein Jahr deren zwölf. 
4. Da die Prämienzahl eine weitere Ausdehnung nicht gestattet, so wird in 
einer angemessenen Reihenordnung in einer Hauptgemeinde höchstens nur ein 
Stier betheilt werden können. 
5. Die für die Prämienvertheilung von den k. k. Kreisämtern einverständlich 
mit der Landwirthschafts=Gesellschaft bestimmten Tage und Orte werden wie bisher 
in allen Hauptgemeinden des Landes durch öffentlichen Ausruf zu Jedermanns 
Wissenschaft gebracht werden. 
6. Die Prämienbetheilung wird in Gegenwart des Kreishauptmannes, oder 
des hiezu abgeordneten Kreiscommissärs, des Bezirkscommissärs, der hiezu von der 
Landwirthschafts=Gesellschaft benannten drei Mitglieder und der Gemeinde=Ober¬ 
und Unterrichter dergestalt vor sich gehen, daß die Mitglieder der Landwirthschafts¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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