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Notizenblatt.
II. Die Certificate der Vogteien über die Vollendung von Baulichkeiten sind
nach §. 21 des Stämpel= und Targesetzes zu behandeln
III. Das Stämpel- und Taxgesetz schreibt zwar nicht vor, daß, wenn um
Ausfertigung eines Passes, eines Meldzettels oder einer Musik=Licenz mündlich
angesucht wird, ein Protokoll aufgenommen werden müsse.
Wird aber in Folge bestehender Vorschriften dennoch ein Protokoll aufge¬
nommen, so folgt dasselbe, nach dem Protokolls=Auszuge der k. k. a. Hofkammer
an die k. k. vereinte Hofkanzlei vom 10. April 1841, Z. 6591/750, dann nach den
Hofkammer=Verordnungen vom 3. Juni und 27. December 1841, Z3. 11465/1333
und 43438/1587, dem Eingabenstämpel §. 73 des Stämpel= und Taxgesetzes.
156.
Umlaufschreiben an die, der k. k. Cameral=Gefällen=Verwal¬
tung für Oesterreich ob und unter der Enns unterstehenden
Behörden, Aemter und Angestellten vom 7. August 1843
Z. 16719/872.
Die hohe k. k allgemeine Hofkammer hat laut des Decretes vom 16. Juni 1843
Z. 12739/1051 aus Anlaß einiger, bezüglich auf die Bemessung der Taxe für die
Verleihung geistlicher Beneficien vorgekommenen Anfragen die nachstehende Beleh¬
rung mit dem Bedeuten erlassen, daß dieselbe den politischen Behörden und den
Buchhaltungen im Wege der k. k. vereinten Hofkanzlei und des General-Rechnungs¬
Directoriums zukommen werde.
Mit demselben hohen Hofkammerdecrete wurde auch die weiter nachfolgende
Weisung hierher mitgetheilt, welche die k. k. vereinte Hofkanzlei an die Länderstellen
in Betreff der Erträgniß=Ausweise der Stifter zum Behufe der Wahlbestätigungs¬
Tare erlassen hat.
Belehrung.
Bei der Anwendung des Stämpel- und Taxgesetzes v. 27. Jän. 1840 auf die
Besetzung geistlicher Beneficien und insbesondere bezüglich auf den, in den §§. 191
und 203 dieses Gesetzes (§§. 170 und 182 für das lombardisch-venetianische Kö¬
nigreich und 174 und 186 für Dalmatien) für die Taxentrichtung vorgeschriebenen
Maßstab sind nachstehende Anfragen vorgebracht worden:
Ob und auf welche Weise bei der Bemessung der Pfründen=Verleihungs- und
der Wahlbestätigungs=Tare jene Einkünfte in das der Taxe zu unterziehende Jah¬
reseinkommen des Pfründners oder Stiftes einzubeziehen sind, welche nicht aus
einer firen Geld=Dotation oder aus den Zinsen gestifteter Capitalien oder aus den
Erträgnissen von unbeweglichen Gütern, Zehenten, Unterthansgefällen u dgl. be¬
stehen, rücksichtlich welcher somit bei der Berechnung des Jahreseinkommens nicht
auf jene Weise vorgegangen werden kann, wie es der §. 191 des Stämpel- und
Taxgesetzes (§. 170 für das lombardisch=venetianische Königreich und 174 für Dal¬
matien) andeutet, sondern welche aus anderen vom Camerale, von Gemeinden,
Kirchen oder anderen Fonden gereichten Gaben oder Beiträgen in barem Gelde oder
in natura herrühren, die auf Verträgen oder anderen Rechtstiteln, nicht aber auf
dem Unterthansverhältnisse beruhen, und unter verschiedenen Benennungen, als:
Deputate, Collecturen, Zulagen, Schutz= und Vogtei=Gaben, Mensal=Beiträge
u. dgl. vorkommen.
Ob und auf welche Weise die Erträgnisse, welche den geistlichen Beneficien aus
den Urbarial=Eindingungen und überhaupt aus derlei, auf dem Unterthansverhält¬
nisse beruhenden Rechten und Nutzungen zufließen, zum Behufe der Taxbemessung
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