Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1844, Bd. 3 (1844))

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Gesetzchronik. 
125. 
Umlaufschreiben der k. k. Cameral=Gefällen=Verwaltung für 
Oesterreich ob und unter der Enns vom 5. Jänner 1844. 
Se. k. k. Majestät haben in Betreff der Correspondenz zwischen den Cameral¬ 
Behörden und den ungarischen Gerichtsbarkeiten mit der allerhöchsten Entschließung 
vom 18. Nov. 1843 für die Zukunft den Grundsatz als Regel festzustellen geruhet, 
daß in allen jenen Geschäftsverhandlungen, welche mit den ungarischen Gerichts¬ 
barkeiten zu pflegen sind, die ungarische Hofkammer zum Organ gewählt und an 
sie das einschlägige Ansinnen im Wege der Cameral=Gefällen-Verwaltungen ge¬ 
stellt werde. 
Die unmittelbare Correspondenz der Cameral=Bezirks=Verwaltungen mit den 
ungarischen Jurisdictionen darf daher künftighin nur ausnahmsweise in solchen 
dringenden Fällen, wo Gefahr am Verzuge ist, Statt finden, und dabei haben sich 
die betreffenden Cameral=Behörden in ihren Zuschriften der lateinischen Sprache zu 
bedienen. 
126. 
Hofkammerdecret vom 7. Jänner 1844 3. 47339/1597. 
Das als Surrogat für Getreidemehl auf nassem Wege erzeugte Kartof¬ 
felmehl, das sich von der Kartoffelstärke dadurch unterscheidet, daß es nebst dem 
Stärkmehl auch noch die faserigen Theile der Kartoffeln und sonach nur beläufig 
50 Procent eigentliches Stärkmehl enthält, weshalb es auch dem eigentlichen Ge¬ 
treidemehl ähnlicher sieht, ist nach Tarifspost 250; eigentliche Kartoffel¬ 
stärke aber, die durch ihre Form der gewöhnlichen Weizenstärke gleicht, sowohl 
frisch als geröstet nach Tarifspost 554 zu behandeln. 
127. 
Hofkammerdecret vom 17. Jänner 1814 Z. 47399/3811. 
Betreffend die Stämpelbehandlung der Gesuche: 
1) um Präsentation auf eine geistliche Pfründe, und 
2) auf Grundlage derselben, um die canonische Institution. 
Die k. k. a. Hofkammer hat zu entscheiden befunden, daß 
ad 1) bei Gesuchen um Präsentation auf eine geistliche Pfründe unterschieden 
werden müsse, ob der Patron eine Privatperson oder eine öffentliche Be¬ 
hörde, ein Amt oder eine Obrigkeit ist. 
Im ersten Falle unterliegt das Gesuch keinem Stämpel; im zweiten Falle 
unterliegt es zwar dem Stämpel; jedoch nicht jenem von 30 kr. nach §. 70, 3. 2, 
sondern blos dem gewöhnlichen Eingabsstämpel nach §. 69, 
Max-Planck-Institut für
	        
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