Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1844, Bd. 3 (1844))

160 
Notizenblatt. 
des Compromisses. Sie stimmt im Wesentlichen mit dem III. Buche des franz. 
Code de procedure civile und den art. 51 bis inclus. 64 des C. d. c. überein. 
Der IV. Titel verweist mit dem bei Handelsgerichten zu beobachtenden Ver¬ 
fahren auf die zu erwartende Gerichtsordnung. Nur trifft er in Bezug auf den Ge¬ 
richtsstand die Verfügung, daß es dem Kläger frei stehe, den Geklagten bei dem 
Gerichte seines Wohnortes, oder in dessen Bezirk die Verbindlichkeit eingegangen 
wurde, oder endlich, wo sie erfüllt werden sollte, zu belangen. 
Der letzte Titel spricht vom Personalarreste in Handelssachen, und ist dem 
I. Titel des französischen Gesetzes vom 17. April 1832 (sur la contrainte par 
corps) entnommen. 
Druck und Ausstattung ist des Gegenstandes würdig und macht der königlichen 
Buchdruckerei in Turin Ehre. 
Jos. Chiari. 
191 Das neue Hypotheken=Gesetz 
für das Königreich Sachsen. Ange¬ 
zeigt vom Herrn Dr. L. v. M. 
Das 17. Stück des sächsischen Gesetz= und Verordnungsblattes vom 30. No¬ 
vember 1843 enthält ein neues, umfassendes Gesetz, die Grund- und Hypotheken¬ 
Bücher und das Hypotheken=Wesen betreffend, wodurch nunmehr in Sachsen ein 
unserem Systeme der Landtafel= und Grundbücher ziemlich ähnliches Rechtsinstitut 
geschaffen wird, welches durch das im Jahre 1829 erlassene Mandat in Betreff 
der Aufhebung der stillschweigenden Hypotheken vorbereitet wurde. 
Das neue Gesetz zerfällt in IV Abschnitte und 252 §§., nachstehenden In¬ 
haltes. 
1. Abschnitt. Allgemeine Grundsätze, Zweck und Bedeutung 
des Grund= und Hypothekenbuches. Inhalt desselben. Allgemeine Be¬ 
dingungen der Einschreibungen. Offentlichkeit des Grund- und Hypthekenbuches. 
Sicherstellung durch die Protestation. Ausschließung der Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand. Benachrichtigung des passiv Betheiligten. Unverjährbarkeit der ein¬ 
getragenen Rechte. 
II. Abschnitt. Vom Rechte der Hypotheken. Sachen, woran Hypo¬ 
theken erlangt werden können. Entstehung der Hypotheken. Gesetzliche Rechtstitel 
zu ihrer Erwerbung. Specialität der Hypotheken. Eintragung derselben in das 
Grund= und Hypothekenbuch. Vormerkung in dem letzteren. — Umfang und Wir¬ 
kungen der Hypothek: In Ansehung 
1. der Sache, worauf sie haftet, 
2. der Forderung 
3. des Schuldners, 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer