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Notizenblatt.
des Compromisses. Sie stimmt im Wesentlichen mit dem III. Buche des franz.
Code de procedure civile und den art. 51 bis inclus. 64 des C. d. c. überein.
Der IV. Titel verweist mit dem bei Handelsgerichten zu beobachtenden Ver¬
fahren auf die zu erwartende Gerichtsordnung. Nur trifft er in Bezug auf den Ge¬
richtsstand die Verfügung, daß es dem Kläger frei stehe, den Geklagten bei dem
Gerichte seines Wohnortes, oder in dessen Bezirk die Verbindlichkeit eingegangen
wurde, oder endlich, wo sie erfüllt werden sollte, zu belangen.
Der letzte Titel spricht vom Personalarreste in Handelssachen, und ist dem
I. Titel des französischen Gesetzes vom 17. April 1832 (sur la contrainte par
corps) entnommen.
Druck und Ausstattung ist des Gegenstandes würdig und macht der königlichen
Buchdruckerei in Turin Ehre.
Jos. Chiari.
191 Das neue Hypotheken=Gesetz
für das Königreich Sachsen. Ange¬
zeigt vom Herrn Dr. L. v. M.
Das 17. Stück des sächsischen Gesetz= und Verordnungsblattes vom 30. No¬
vember 1843 enthält ein neues, umfassendes Gesetz, die Grund- und Hypotheken¬
Bücher und das Hypotheken=Wesen betreffend, wodurch nunmehr in Sachsen ein
unserem Systeme der Landtafel= und Grundbücher ziemlich ähnliches Rechtsinstitut
geschaffen wird, welches durch das im Jahre 1829 erlassene Mandat in Betreff
der Aufhebung der stillschweigenden Hypotheken vorbereitet wurde.
Das neue Gesetz zerfällt in IV Abschnitte und 252 §§., nachstehenden In¬
haltes.
1. Abschnitt. Allgemeine Grundsätze, Zweck und Bedeutung
des Grund= und Hypothekenbuches. Inhalt desselben. Allgemeine Be¬
dingungen der Einschreibungen. Offentlichkeit des Grund- und Hypthekenbuches.
Sicherstellung durch die Protestation. Ausschließung der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand. Benachrichtigung des passiv Betheiligten. Unverjährbarkeit der ein¬
getragenen Rechte.
II. Abschnitt. Vom Rechte der Hypotheken. Sachen, woran Hypo¬
theken erlangt werden können. Entstehung der Hypotheken. Gesetzliche Rechtstitel
zu ihrer Erwerbung. Specialität der Hypotheken. Eintragung derselben in das
Grund= und Hypothekenbuch. Vormerkung in dem letzteren. — Umfang und Wir¬
kungen der Hypothek: In Ansehung
1. der Sache, worauf sie haftet,
2. der Forderung
3. des Schuldners,
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