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Anz. üb. das sard. Handels=Gesetzbuch.
nicht zu Statten kommt (art. 583). Das 11. Capitel spricht vom Recurse, und
den Appellationsfristen in Fallimenten.
Der II. Titel von dem Bankrotte hat das französische Vorbild wenig geän¬
dert. Eben so der III. von der Rehabilitation. Die Ausschließung des nicht Reha¬
tis aans
bilitirten von der Börse ist schon im ersten Buche verfügt.
Das IV. Buch handelt von den Mercantilgerichten. 1. Von ihrer Organi¬
sation. Diese ist ganz wie bei den französischen, nur mit den Abweichungen, daß
die Richter vom Könige ernannt werden, und daß jedem Handelsgerichte ein rechts¬
verständiger Beisitzer mit einem votum informativum beigegeben ist.
2. Von ihrer Competenz. Die verschiedene Berechtigung zu Handelsgeschaf¬
ten begründet einige Abänderungen. Wechselbriefe, die von Nichthandeltreibenden
von einem Orte des Königreiches auf den anderen gezogen werden, unterstehen nicht
dem Mercantilgerichte, so auch die von denselben darauf gesetzten Giri, und alle
biglietti a ordine, die von Nichthandelsleuten ausgestellt oder girirt werden; wohl
aber jene Wechsel, welche von solchen Personen vom Auslande auf einen Ort des
Königreiches oder umgekehrt gezogen werden.
Nach art. 633 C. d. c. sind nur die Seeversicherungen zu den Handelsge¬
richten gehörig. Schriftsteller und Gerichte (Entsch. des Cassationshofes vom 8.
April 1828, und des k. Gerichtshofes zu Paris vom 23. Juni 1825) sind jedoch
dahin einig 1), daß auch Landesversicherungen gegen Prämie, nicht aber die wech¬
selseitigen, eine Handelsunternehmung seien. In Frankreich, wo die Erlassung von
gesetzlichen Erläuterungen so schwierig ist, üben die bekanntlich stets motivirten
Entscheidungen der Gerichte, und die Meinungen der Schriftsteller bedeutenden
Einfluß auf die innere Entwicklung und Fortbildung der Jurisprudenz aus, sie er¬
langen beinahe Gesetzeskraft. Die so gemachten Zusätze wurden ohne Zweifel bei
der Compilation der sard. Gesetzbücher berücksichtiget. Die mir zu Gebote stehenden
Hilfsmittel gestatten mir nicht, an jeder Stelle darauf hinzuweisen. Hier aber läßt
sich diese Einwirkung nicht verkennen, denn nach art. 674 des sard. H. G. B. sind
alle Seeversicherungen, und die Landesversicherungen dann Handelsgeschäfte, wenn
sie nicht wechselseitig sind. Der Grund ist der, daß der einzige Zweck der letzteren
eine Gemeinschaft der Gefahr ist. Weiter folgen noch Bestimmungen über die Zu¬
lässigkeit der Appellation und die diesfälligen Fristen.
Die Verpflichtung der Handelsgesellschaften, ihre Streitigkeiten durch Schieds¬
richter entscheiden zu lassen, ist in das sard. Gesetzbuch, wie schon erwähnt wurde,
nicht übergegangen.
Der III. Titel des letzten Buches enthält aber eine ausführliche Behandlung
*) Steh Delangle, avocat général à la eour du cassation. Des sociétés commer¬
ciales, commentaire du titre IIl liv. I. du code de commerce 1843, l. 34.
Max-Planck-Institut für