Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1844, Bd. 3 (1844))

123 
Miscellen. 
Der XIV. und letzte Titel handelt von einigen unzulässigen Entschädigungs¬ 
klagen, wenn die Waaren ohne Protestirung angenommen, oder kein Einspruch 
erhoben wurde. 
A dn 
Diese Protestirungen und Einsprüche müssen binnen drei Tagen erhoben und 
dem Gegner mitgetheilt werden. In so weit stimmt das sard. G. B. mit dem C. d. c. 
überein, und weicht von demselben nur bei Bestimmung der Frist ab, innerhalb 
welcher die gerichtliche Belangung folgen muß. (Nach art. 436 des C. d. c. 1 Mo¬ 
nat, nach art. 466 des sard. H. G. B. aber 2 Monate, und sie wird nach art. 
167 sogar nach der Entfernung des Protestirenden noch erweitert, mit Beziehung 
auf das, was art. 527 beim Fallimente bestimmt ist.) 
Dr. Jos. Chiari. 
(Ein dritter und letzter Artikel wird folgen.) 
c 
aK 
1110L 
Miscellen. 
N 112 
Bibliographische Notizen. 
un 
6. Sammlung der Gesetze für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns. 
23. Bd. J. 1841. Wien. Staats=Druckerei. 2 fl. 12 kr. 
7. Schopf (Fr. J.). Die Bezirksobrigkeiten in den innerösterr. Provinzen. 
Pränumeration 12 fl. C. M. 
8. Ungarn und seine Zwischenzoll=Linien. Wien. (Braumüller und 
Seidel). 24 kr. 
9. Herz (Dr. Joh.). Tabellarische Uebersicht der verschiedenen Gefälls¬ 
zweige. Prag. (G. Haase S.). 8. 30 kr. 
10. Herz (Dr. Joh.). Finanz=Karte des Königreiches Böhmen. (G. Haase 
S.) 2 fl. 
Ehrenbezeigungen und Standeserhöhungen. 
Herr Stanislaus Graf v. Mniszek erhielt die Würde eines Oberst¬ 
Landmarschalls in dem vereinigten Königreiche Galizien und Lodomerien. 
Herr Daniel Graf v. Renier erhielt den Orden der eisernen Krone 
I. Classe. 
Herr Christian Freiherr v. Stockmar wurde in den Freiherrnstand 
des österr. Kaiserstaates erhoben. 
Herr Franz Plank, Vorsteher des Handelsstandes in Oesterreich ob der 
Enns, wurde in den Adelstand mit dem Prädicate Edler v. Plankenburg er¬ 
hoben. 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer