Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1844, Bd. 3 (1844))

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Notizenblatt. 
im C d. c. fehlt) gebührt ihm die ganze Prämie, wenn der Versicherte irgend 
einen Schadenersatz anspricht. 
Art. 401 ordnet in vollkommener Uebereinstimmung mit art. 371 C. d. c. 
an, daß alle Havereien, bei welchen die Abandonnirung nach art. 399 (369 C. d. c.) 
nicht Platz greift, zwischen Versicherern und Versicherten „nach Verhältniß ihrer 
InteressenP vertheilt werden soll. Die italienische Uebersetzung des Code de com¬ 
merce weicht hier von dem Originale ab, indem sie bestimmt vnach Maßgabe des 
Uebereinkommens" — eine Abweichung, die zwar an sich unbedeutend ist, aber um 
so mehr auffällt, als die franz. Ordonnanz vom Jahre 1681, welche bei der Ab¬ 
fassung des Code de commerce als Grundlage diente, art. VI. titre des assuran¬ 
ces sich auch des Ausdruckes „intérêts" bedient, wie es auch in der für das Kö¬ 
nigreich beider Sicilien erschienenen Uebersetzung des C. d. c. (art. 363) heißt, 
und als diese Stelle unter den älteren Commentatoren der Ordonnanz Valin, 
Emerigon, und unter den neueren Boulay-Paty, Benecke und Bal¬ 
dasseroni *) des C. d. c. einen wichtigen Streit erregt hat. 
Nach dem Verlaufe einer gewissen Zeit kann der Versicherte, wenn er keine 
Nachricht vom Schiffe erhält, dasselbe gegen den Versicherungsbetrag abandonniren, 
ohne den Untergang zu beweisen. War die Versicherung auf eine gewisse Zeit be¬ 
schränkt, wird in diesem Falle vermuthet, daß der Untergang innerhalb der Ver¬ 
sicherungszeit vorgefallen sei (art. 406 des sard. H. G. B. und 376 C. d. c.). 
Das sard. H. G. B. gibt aber hier noch eine weitere Norm für den Fall, daß meh¬ 
rere successive Versicherungen Statt gefunden haben: in diesem Falle wird nämlich 
vermuthet, daß der Untergang innerhalb der ersten Versicherungsfrist eingetreten sei. 
Nach dem 2. Absatze des art. 435 (405 C. d. c.) muß der Capitän auch den 
Schaden ersetzen, der von einem zu langen willkürlichen Verweilen in den Häsen 
verursacht wird. 
Was oben bei art. 260—262 gesagt wurde, gilt auch von art. 443, 445, 
welche von der prova di fortuna im Falle eines Auswurfes und der hieraus ent¬ 
stehenden Contribution handeln. 
Die auf dem Verdecke verladenen Waaren tragen, wenn sie gerettet werden, 
zu der Contribution bei (art. 451 des sard. H. G. B., 421 C. d. c.). Nach dem 
sard. H. G. B. hat jedoch der Eigenthümer derselben, falls sie über Bord gewor¬ 
fen, oder bei dieser Gelegenheit beschädiget werden, keinen Anspruch auf eine Con¬ 
tribution, und kann sich nur an den Capitän halten. 
Der XIII. Titel enthält ganz übereinstimmend mit dem C. d. c. einige Be¬ 
stimmungen über die Verjährung im Seerechte. Nur ist zu bemerken, daß art. 463 
im 3. Absatze denjenigen, welchen die daselbst erwähnten außerordentlichen kürzeren 
Verjährungsfristen entgegengesetzt werden, wie art. 2404 des bürgl. G. B. (2275 
C. c.) gestattet, dem Gegner den Eid darüber aufzutragen, daß die Zahlung ge¬ 
leistet worden sei. 
*) Sieh Beneich a. a. O. S. 50. 
Max-Planck-Institut für
	        
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