Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1844, Bd. 3 (1844))

Notizenblatt. 
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Art. 279 verordnet: daß die im Auslande befindlichen Consulate, bevor sie 
einem Capitän, dessen Papiere abgelaufen sind, eine Verlängerung derselben zur 
Unternehmung einer neuen Fahrt bewilligen, sich von der vorschriftgemäßen Er¬ 
neuerung der Werbverträge für die Mannschaft überzeugen sollen. 
Nach art. 280 lauft die Besoldung für die nach Monaten geworbenen Ma¬ 
trosen von dem Tage, an welchem sie in die Schiffsrolle eingetragen werden *). 
Wenn der Matrose zu Folge der art. 285, 286 (262, 263 C. d. c.) auf 
Kosten des Schiffes verpflegt werden muß, muß nach art. 287 der Capitän oder 
Schiffspatron die zur Verpflegung und Rückkehr nothwendig erachtete Summe beim 
Consul erlegen, oder in dessen Abgang den Mann in einem Spitale oder anders¬ 
wo gegen Erlag dieser Summe unterbringen. Dieses hat nach art. 288 auch dann 
Statt, wenn die Wunden durch Raufhändel oder die Krankheit durch unordent¬ 
liche Aufführung zugezogen werden; doch bleibt dem Capitän in diesem Falle die 
Klage auf Rückerstattung gegen den Matrosen vorbehalten 2). 
Wird das Schiff unter Wegs verkauft, so haben die Matrosen außer dem 
Falle eines ausdrücklichen Uebereinkommens das Recht auf unentgeltliche Zurück¬ 
führung in das Vaterland, und auf ihre Löhnung. 
Nach art. 296 (270 C. d. c.) hat jeder Matrose, der nachweiset, daß er 
ohne gerechte Ursache entlassen wurde, die Entschädigungsklage gegen den Capitän. 
Dieser kann sich nach dem Zusatze des sardin. H. G. B. dieserwegen dann an die 
Schiffseigenthümer halten, wenn die Entlassung auf ihr Verlangen gegeben 
wurde. 
Die art. 298 bis incl. 301 fehlen im C. d. c. Nach denselben hat die Mann¬ 
schaft Anspruch auf den Unterhalt an Bord, so lange ihr Lohn oder der ihnen ge¬ 
bührende Antheil am Gewinn nicht ausbezahlt ist; sie ist dagegen auch verpflichtet, 
bis das Schiff in Sicherheit gebracht, abgeladen, und zur freien pratica zugelas¬ 
sen ist, ihre Dienste zu leisten, kann aber, wenn das Schiff während der Qua¬ 
rantäne neuerdings absegeln muß, nach Ablauf der Zeit, auf die sie geworben ist, 
nicht zurückgehalten werden, und hat Anspruch auf Bezahlung, bis sie zur freien 
pratica zugelassen wird. 
Doch sind die kleinen Küstenfahrten von den oben angegebenen Bestimmungen 
der art. 266-269, 271, 279 ausgenommen 
Wenn Matrosen zum Dienste in der königl. Kriegsmarine ausgehoben wer¬ 
den nach Monaten G.worbenen eben so ein Viertel, und zwar nach dem Verhält¬ 
nisse der (muthmaßlichen) Dauer der Fahrt zu. Jn dem oben beispielsweise ange= 
nommenen Falle würden also die nach Monaten Angeworbenen drei Viertel eines 
Monatsgehaltes bekommen. 
Nach art. VII. §. 16 des Editto politico di navigazione können sich Officiere und 
Matrosen einen Monat nach der Werbung an Bord begeben, und den Unterhalt 
und halben Lohn beziehen. 
) Vergl. art. VII. §. 7 des Editto politico di navigazione. 
Max-Planck-Institut für
	        
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