Anz. üb. Spiegelfeld's Erläuterung d. I. u. II. Abschn. des St. u. T. Gef. 109
161 Erläuterung des II. und III. Abschnittes des allerhöchsten Stäm¬
pel= und Taxgesetzes vom 27. Jänner 1840, betreffend die Anwen¬
dung des Stämpels auf gerichtliche Acte in und außer Streitsachen.
Mit einem Anhange: Von der Anwendung des Stämpels auf Ver¬
handlungen über Verbrechen, schwere Polizei=Uebertretungen und
Polizei=Vergehen. Zum Gebrauche für Collegial= und Singular¬
Gerichte (l. f. Patrimonial= und Communal=Gerichte), Fiscal¬
ämter, Rechtsfreunde und Finanzbeamte, mit Rücksichtnahme auf
die allgem. westgaliz. Gerichtsordnung, verfaßt von I. Deodat
Freiherrn von Spiegelfeld, Secretär der k. k. Cameral¬
Gefällen=Verwaltung für Tirol und Vorarlberg. Innsbruck, gedruckt
mit Wagnerischen Schriften. 1843. 336 S.
Die Form der Abfassung der vorliegenden Schrift ist, daß der betreffende Para¬
graph des Tax= und Stämpelgesetzes, und unter demselben die Erläuterungen des
Herrn Verfassers und die nachträglichen Verordnungen abgedruckt sind. Diese letz¬
teren füllen den größten Theil des Inhaltes des Buches aus, denn der Gesetz=Pa¬
ragraphe sind nur 43, und die Erläuterungen des Hrn. Verf. sind nicht sehr zahl¬
reich, jedoch zweckmäßig und richtig; mit wenigen Ausnahmen.
S. 10 wird bemerkt, daß, wenn eine Eingabe aus mehreren Bogen besteht,
jeder abgesondert mit dem entsprechenden Stämpel versehen sein müsse, und es
nicht genüge, auf den ersten Bogen allein jenen Stämpel aufdrücken zu lassen,
welcher der Gesammtsumme der, für jeden einzelnen Bogen zu verwendenden,
Stämpelbeträge entspricht. Obwohl diese Bemerkung richtig ist, so hat sie doch der
Hr. Verf. nicht gehörig begründet. Denn die Begründung liegt hauptsächlich im
§. 94 des Stämpelgesetzes, zu Folge dessen Schriften auf der Seite, wo sich der
Stämpelabdruck befindet, immer unmittelbar unter demselben, geschrieben werden
müssen.
S. 12 wird die Frage erörtert, ob, wenn mehrere Personen, welche keine
Collectivperson bilden, eine gemeinschaftliche Eingabe überreichen, es genüge, wenn
diese Eingabe mit jenem Stämpel bezeichnet wird, welcher der Summe der für jede
einzelne Eingabe zu verwendenden Stämpelgebühr entspricht, oder ob so viele ein¬
zelne Stämpelzeichen aufgedrückt werden müssen, als im Gesuche oder in der Ein¬
gabe Bittsteller erscheinen. Der Hr. Verf. spricht sich mit Recht für das erstere aus.
S. 32 — 35 werden mehrere, die Stämpelbefreiung der Armen betreffende,
Fragen behandelt.
S. 40 wird erörtert, ob auch einem vermöglichen Abwesenden, der den
Proceß nicht behauptet, die Stämpelfreiheit zukomme, dann, ob diese Stämpel¬
freiheit auch dann einzutreten habe, wenn der Proceß zwar von dem Abwesenden
behauptet wird, der Streitgegenstand jedoch so geringfügig war, daß er durch die
Behauptung des Processes nur theilweise die Mittel zur Bezahlung der vorge¬
merkten Stämpelgebühren erlangte. Die Beantwortung beider dieser Fragen wird
Max-Planck-Institut für
uror