Full text: Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1847, Bd. 1 (1847))

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Hauptblat 
treffen, weil nicht der ganze, sondern nur ein Theil des Schadens ersetzt 
worden ist, daher der §. 167 St. G. I. Th. keine Anwendung fände, 
während diese Handlung, angesehen als Betrug, concurrirend mit der 
schweren Polizeiübertretung des Diebstahls, welcher jedoch im ge¬ 
gebenen Falle durch die früher erfolgte Rückstellung aufgehört hätte 
strafbar zu sein, nur zwischen 6 Monaten und 1 Jahr zu strafen wäre, 
Es unterliegt zwar keinem Zweifel, daß Cajus dieses Büchel wirklich 
entwendet, und nicht durch einen Betrug in seinen Besitz gebracht habe; 
allein er hat hiedurch nicht auch schon das Einlagscapital pr. 1000 fl. 
entwendet, sondern hievon nur 50 fl. trügerisch an sich gebracht. Die 
Sparcasse wurde in einen Jrrthum geführt, sie ist eigentlich und unmit= 
telbar beschädigt worden, den Schaden muß jedoch der Eigenthümer des 
Büchels tragen, weil nach den vom Gesetzgeber genehmigten Statuten 
die Sparcassedirection den Besitzer als den wirklichen Eigenthümer an= 
sehen kann, den Betrag an den Besitzer des Büchels auszuzahlen ins= 
besondere berechtiget ist, auch hiedurch gegen den Entschädigungsan= 
spruch geschützt erscheint. Könnte man wohl den Cajus, welcher ein 
Sparcassebüchel pr. 10,000 fl. gestohlen, hievon jedoch gar keinen Ge= 
brauch gemacht, sondern dasselbe aus Furcht verrathen zu werden ver= 
tilgt hatte, eben so wie einen Dieb, der 10,000 fl. in Banknoten gestoh¬ 
len, und das Geld aus Furcht verrathen zu werden während der bei 
ihm vorgenommenen Hausdurchsuchung verbrannt hatte, mit 5—10 
Jahren bestrafen? Dieses müßte wirklich der Fall sein, wenn ein Spar¬ 
cassebüchel dem baaren Gelde ganz gleich zu halten wäre! — Jn dem 
gegebenen Falle ist dem Eigenthümer des Sparcassebüchels vom Ein¬ 
lagscapitale gar nichts entzogen worden, er erleidet keinen Schaden, 
wahrend durch Vertilgung der 10,000 fl. Banknoten der Eigenthü¬ 
mer einen Schaden in diesem Betrage wirklich erleidet. 
Die hier entwickelten Gründe dürften auch auf Entwendungen von 
Wechselaccepten, Leihamtszettel, Lotterielosen, Schuldverschreibungen rc. 
Anwendung finden. 
— 
Max-Planck-Institut für
	        
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